Verjährungsbeginn für die Rückforderung unwirksam vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherkreditverträgen erst Ende 2011!

Gem. dem Urteil des BGHs vom 28.10.2014- XI ZR 348/13 beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 191 BGB Rückforderungsansprüche wegen unwirksamen formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelt in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen.
Der BGH führte aus, dass den einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage zuvor nicht zumutbar gewesen sei.

Folglich verjähren die Rückforderungsansprüche im Hinblick auf die gezahlten Bearbeitungsentgelte in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 zum 31.12.2014. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten alle Verbraucher, welche im oben genannten Zeitraum einen Verbraucherdarlehenskredit abgeschlossen haben, diesen überprüfen lassen und gegebenenfalls verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen.

Bereits im Mai wurden Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehensverträgen durch den BGH für unzulässig erklärt (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).

Nach der Argumentation des Bundesgerichtshofs stellt dieses kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar und dürfen deshalb nicht durch die kreditgebenden Banken verlangt werden.

Auch eine Prüfung der Bonität des Darlehensnehmers sei keine gesondert zu entgeltende Leistung, sondern die gesetzliche Pflicht der Banken.

Gegenleistung des Kunden für die Gewährung des Verbraucherdarlehens sei allein der zu zahlende Zins.

Dementsprechend können Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ein solches Entgelt gezahlt haben, gegenüber ihrem kreditgebenden Institut ein Erstattungsanspruch haben.

Bei der Prüfung, ob ein solcher besteht, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

RA Krah, 05.12.2014

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