Werbeanrufe bei Verbrauchern sind nunmehr nur noch mit vorheriger Einwilligung des Verbrauchers zulässig. Die Möglichkeit zu Sanktionen wird dadurch bestärkt, dass eine Telefonnummerunterdrückung ebenfalls nicht mehr erfolgen darf.
Verstöße gegen diese Verbote können ab jetzt - anders als bisher - mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Zudem wird die Widerrufsmöglichkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei telefonisch oder im Internet geschlossenen Verträgen erweitert.
Eine weitere Regelung ist für die mobile Telefonie vorgesehen. Anrufe aus dem Mobilfunknetz zu 0180er-Nummern dürfen demnach nur noch 0,40 € pro Anruf, oder 0,28 € pro Minute kosten. Diese Regelung gilt jedoch erst ab März 2010.
Dadurch sind zwei Anpassungen der Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 2 zur BGB-Informationspflichten-Verordnung) erforderlich. Die seit dem 4. August 2009 geltende Musterwiderrufsbelehrung finden Sie hier.
RA Offermanns, 08.09.2009