Unterlassene Mitwirkung am gemeinsamen Aufmaß – Rechtsfolgen!

Zwischen den Parteien eines Pauschalpreisvertrages kam es zum Streit, worauf der Auftraggeber kündigte. Der Auftragnehmer forderte hierauf den Auftraggeber auf, mit ihm zusammen ein gemeinsames Aufmaß zu nehmen und die bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen abzunehmen.

Der Auftraggeber ignorierte dies, worauf der Auftragnehmer ein einseitiges Aufmaß fertigte, auf dessen Basis er Schlussrechnung legte. Der Auftraggeber ließ zwischenzeitlich die Arbeiten durch Dritte im Wege einer Ersatzvornahme fertigstellen. Die Parteien streiten über die Richtigkeit der Positionen der Schlussrechnung, bzw. des ihr zugrundeliegenden Aufmaßes. Der Werklohnklage des Auftragnehmers gab das Landgericht Duisburg und nachfolgend das Oberlandesgericht Düsseldorf statt.

Nachdem der Auftraggeber die Arbeiten fortsetzen ließ, konnte nicht mehr festgestellt werden, ob das Aufmaß richtig war oder nicht. Streitentscheidend war damit die Frage, wer für die Richtigkeit des Aufmaßes des Auftragnehmers die Beweislast trägt. Das Gericht sah die Beweislast beim Auftraggeber.

Dieser wurde vom Auftragnehmer aufgefordert ein gemeinsames Aufmaß zu erstellen. Angesichts dessen, dass der Auftraggeber dem nicht nachgekommen ist und statt dessen die Teilgewerke von Dritten hat fertigstellen lassen bzw. dadurch verdecken lassen, sodass sich der Umfang der Arbeiten des Auftragnehmers nunmehr nicht mehr oder nur noch mit unzumutbaren Aufwand feststellen lässt, kehrt sich die Beweislast zu Lasten des Auftraggebers um.

Die Entscheidung findet ihre Grundlage in den vom BGH auch für die Abwicklung eines Bauvertrages betonten Kooperationspflichten der Bauvertragsparteien.

Auftragnehmer sind gut beraten, wenn sie im Falle einer Kündigung sofort ein gemeinsames Aufmaß und eine Abnahmebegehung fordern und im Falle der Verweigerung das Aufmaß selbst erstellen. Auftraggeber sind gut beraten, wenn sie dem Ansinnen des Auftragnehmers auf gemeinsame Erstellung eines Aufmaßes nachkommen, bevor sie das Bauvorhaben weiterführen.

RA Raber, 06.12.2010

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