Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung

Wer im Rahmen eines Verkehrsunfalles einen Schaden erleidet, dem stellen sich regelmäßig zwei Möglichkeiten.

Entweder, er lässt das Fahrzeug reparieren und rechnet den Schaden auf der Grundlage der ihm tatsächlich entstandenen Reparaturkosten ab oder er nimmt die Abrechnung fiktiv, d. h. auf der Grundlage eines vorgerichtlich eingeholten Gutachtens vor.

Ist der Unfallgeschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt, so steht ihm im Rahmen des Schadensersatzes auch die von ihm an die Reparaturwerkstatt zu entrichtende Umsatzsteuer gegenüber dem Schädiger zu.

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer allerdings nur dann mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Bei der fiktiven Schadensabrechnung, bei der die Umsatzsteuer vom Geschädigten an die Reparaturwerkstatt gar nicht entrichtet wird, soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers der Schaden in dem Umfang mindern, in dem die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten entfällt.

Umsatzsteuer soll nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, d. h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung auf seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat (BGH, Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 312/08.

Gleiches gilt, wenn der Geschädigte anstelle einer Reparatur eine Ersatzbeschaffung vornimmt.

Wird eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und fällt dafür Umsatzsteuer an, so ist die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu ersetzen (BGH, ebenda).

Was für das Schadensersatzrecht im Allgemeinen gilt, sollte auch für den Schadensersatzanspruch des Auftraggebers im Rahmen eines Bauvertrages gelten.

Weit gefehlt!

Das OLG Düsseldorf entschied am 25.06.2009 über eine fiktiven Schadensersatzanspruch.

Der Auftragnehmer hatte eine Stützwand hinter einer Garagenanlage errichtet, die mangelhaft war.

Sie hielt dem Erddruck nicht stand und schützte vor allen Dingen nicht vor drückendem Wasser.

Nachdem der Auftragnehmer trotz Aufforderung die Mängel nicht beseitigt hatte, klagte der Auftraggeber die Mangelbeseitigungskosten als Schadensersatz ein.

Eine Beseitigung der Mängel erfolgte nicht.

Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Besteller machte im Rahmen seiner fiktiven Schadensabrechnung auch die Mehrwertsteuer geltend, obschon diese mangels tatsächlicher Beseitigung der Mängel niemals abgeführt wurde.

Unter Berücksichtigung von § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB hätte das Gericht die Klage zumindest hinsichtlich der geltend gemachten Umsatzsteuer bereits aus Rechtsgründen abweisen müssen.

Das OLG Düsseldorf sprach jedoch dem Klageanspruch vollumfassend zu und begründete dies damit, dass eine mangelhafte Bauleistung keine „Beschädigung einer Sache“ sei.

Das OLG Düsseldorf weicht damit von einer Entscheidung des OLG München ab und hat die Revision zugelassen, die allerdings nicht eingelegt wurde.

Eine Klärung durch den BGH bleibt damit auch weiterhin offen.

RA Raber, 15.12.2009

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