Sonderzahlungen flexibel gestalten – Weihnachtsgeld nach billigem Ermessen!

Im Rahmen einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht eine weitere Möglichkeit geschaffen, jährliche Sonderzahlungen, wie zum Beispiel die Weihnachtsgratifikationszahlung, flexibel zu gestalten.

Demnach kann die Gratifikationszahlung jedes Jahr aufs Neue durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen bestimmt werden. So ist zwar im Zuge dieser Regelung jedes Jahr eine Gratifikation zu zahlen, die konkrete Höhe kann jedoch variabel bestimmt werden.

Arbeitsgerichtlich überprüfbar ist hierbei lediglich, ob die Zahlung tatsächlich „billigen Ermessen“ gemäß § 315 BGB entspricht.

Der Vorteil dieser Gestaltungsmöglichkeit liegt darin, dass der Arbeitgeber je nach wirtschaftlicher Lage die Gratifikationszahlung anpassen kann. Darüber hinaus schuldet der Arbeitgeber keinen bestimmten Geldbetrag und kann in Einzelfällen, zum Beispiel im Falle eines Gewinneinbruchs, die Gratifikationszahlung sogar auf „Null“ festzusetzen.

Martin Krah, ref. jur.

Quellen:

BAG, Urteil vom 16.01.2013 - 10 AZR 26/12

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