Recht zur außerordentlichen Kündigung des Fitnessstudio- Vertrages im Krankheitsfall (Anknüpfend an BGH 08.02.2012, XII ZR 42/10)

Wie verhält es sich aber mit dem Recht zur vorzeitigen Beendigung solcher Laufzeit- Verträge, wenn der Kunde die Einrichtungen des Fitnessstudios krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit nicht nutzen kann?

Dem Kunden steht beim Vorliegen eines wichtigen Grundes von Gesetzes wegen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.

Dieses kann auch nicht durch Bestimmungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fitnessstudio-Betreibers ausgeschlossen werden.

Ist aber eine Vertragsklausel wirksam, die dem Kunden das Recht zur außerordentlichen Kündigung zwar zuspricht, aber an die Wirksamkeit der Kündigung weitere Voraussetzungen, etwa der Vorlage eines ärztlichen Attests, knüpft?

Diese Frage hat der BGH nunmehr beantwortet und ausgeführt, dass eine Klausel, die das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht gänzlich ausschließt, aber eine solche zusätzliche Voraussetzung enthält, unwirksam ist, da sie den Kunden unangemessen benachteiligt.

Zwar ist dem Betreiber grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Vorlage eines ärztlichen Attests zuzugestehen.
Ausreichend ist jedoch, wenn sich aus diesem ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit des Kunden während der Vertragslaufzeit nicht mehr möglich ist. Der Angabe der konkreten Erkrankung bedarf es nicht. Dies muss im Interesse des Kunden schon deswegen der Fall sein, da der Betreiber keiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Anderenfalls stünde der Kunde vor der Wahl, die konkrete Art der Erkrankung zu offenbaren oder auf sein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu verzichten.

RAin Brüheim, 15.05.2012

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