Persönliche Haftung des Vereinsvorstandes

Gleiches gilt gem. § 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG für den Vorstand einer Genossenschaft und gem. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG für den Vorstand einer Aktiengesellschaft.

Geschäftsführer und Vorstände haften mithin auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden.

Die Haftung des Vereinsvorstandes gem. § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB beschränkt sich auf Ersatz des Schadens, der Gläubigern des Vereins entsteht, weil die Stellung des Insolvenzantrages durch die Vorstandsmitglieder schuldhaft verzögert wird.

Die Haftung des Vereinsvorstandes bleibt daher nach dem Gesetzeswortlaut hinter der Haftung von Vorständen von Genossenschaften und Aktiengesellschaften sowie Geschäftsführern einer GmbH zurück.

Das OLG Karlsruhe hat dies in einer Entscheidung am 19.06.2009 bestätigt.

Das Gericht hatte über die Klage des Insolvenzverwalters gegen den Vereinsvorstand zu entscheiden.

Der Verein, ein Tennisclub war Inhaber eins Erbbaurechts, welches in den Jahresabschlüssen 2002 und 2003 mit einem Wert von jeweils rund 2,9 Millionen Euro angesetzt wurde.

Die Jahresabschlüsse wiesen deshalb ein positives Eigenkapital auf.

Gleichwohl musste der Vorstand im Sommer 2004 Insolvenz beantragen, weil der Verein zahlungsunfähig und überschuldet war.

Der Insolvenzverwalter vertrat berechtigt den Standpunkt, dass das Erbbaurecht tatsächlich einen viel geringeren Wert gehabt habe.

Aus diesem Grunde sei der Verein bereits seit 31.12.2002 überschuldet gewesen.

Dennoch hätten die Vorstandsmitglieder die Geschäfte fortgeführt und Forderungen in Höhe von rund 750.000,00 € auf debitorisch geführte Bankkonten eingezogen.

Das OLG Karlsruhe folgt der Ansicht, dass Zahlungen auf ein debitorisches Konto unter § 64 Abs. 2 GmbHG in seiner damals gültigen Fassung fallen.

Allerdings verneint das Gericht die analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den Vereinsvorstand.

Das Gericht sieht keine Regelungslücke, die es vorliegend mit einer entsprechenden Anwendung des § 64 Abs. 2 GmbHG aufzufüllen gelte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, das Gericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen.

Es bleibt daher abzuwarten, wie der BGH hierüber entscheidet.

Diese Entscheidung wird mit großer Spannung erwartet.

Tausende von Bürgern sind in Vereinsvorständen tätig.

Sie erbringen diese Tätigkeit ehrenamtlich ohne irgendeine Gegenleistung.

Das sportliche, das kulturelle, das soziale und das politische Leben dieses Landes wäre nicht denkbar, ohne das Engagement dieser ehrenamtlichen Mitarbeiter in den Vereinen und ihren Vorständen.

Wer Geschäftsführer einer GmbH wird, Vorstand in einer Genossenschaft oder in einer Aktiengesellschaft, der weiß zum Einen, was auf ihn zukommt, sollte es zumindest wissen.

Es ist auch nicht illegitim dieses Wissen von ihm zu verlangen, da er mit seiner Tätigkeit immerhin sein Geld verdient.

Wer sich in den Vorstand eines Vereines wählen lässt, der weiß, dass er ausschließlich für Schäden, die Gläubigern im Falle einer Insolvenzverschleppung entstehen persönlich haften muss.

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 42 Abs. 2 S. 2 BGB für den Vereinsvorstand einen billigen Ausgleich getroffen zwischen den Interessen des Gläubiger auf der einen Seite und dem, was einem Ehrenamtlichen im Rahmen der Vereinsarbeit zuzumuten ist andererseits.

Wer will, dass es morgen in Deutschland noch eine Vereinsarbeit gibt, sollte es hierbei auch belassen.

RA Raber, 22.09.2009

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