Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Vermieter gestatte den Mietern die innegehaltene Wohnung auf eigene Kosten zu modernisieren. Die Mieter bauten hierbei eine Gasetagenheizung ein.
Im Rahmen der Gesamtmodernisierung nahm der Vermieter die Mieter nun zur Duldung der Umbaumaßnahme auf Gaszentralheizungen in Anspruch.
Der BGH lehnt eine Duldungspflicht der Mieter in oben genannter Entscheidung ab. Gestützt wird die Entscheidung darauf, dass keine Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB vorliegt.
Abzustellen ist hierbei, auf den Zeitpunkt zudem der Vermieter die Maßnahme durchführen will.
Nachdem bereits vor der Modernisierung eine Gasetagenheizung mit Genehmigung des Vermieters eingebaut wurde, liegt keine Verbesserung der Mietsache vor. Jedenfalls konnte der BGH anhand der Tatsachenfeststellung der Vorinstanz dies nicht feststellen.
Die Entscheidung des BGH sollte Vermieter aufmerksam machen, zu prüfen ist, bei auch sonst wünschenswerten Verbesserungen durch den Mieter auf seine Kosten, ob sich dies mit der Gesamtmodernisierungsplanung des Objektes in Einklang bringen lässt.
Für den Fall der genehmigten Modernisierung durch den Mieter verneint der BGH die Möglichkeit einer doppelten Inanspruchnahme, welche durch eine weitere Modernisierungsumlage entstehen würde.
Hiervon ist der Fall zu unterscheiden, in dem die Mieter unbemerkt oder unberechtigterweise Modernisierungen vornehmen.
In der Entscheidung des BGH blieb jedoch die Frage offen, ob durch den Einbau der Gaszentralheizung eine Energieeinsparung gegenüber der mieterseits eingebauten Gasetagenheizung zu erwarten ist.
Mit dieser Frage wird sich erneut das Landgericht beschäftigen müssen und für den Fall, dass mit der geplanten Modernisierung eine Energieeinsparung auch für die Wohnung des Mieters zu erwarten ist, wird sich hieraus die Verpflichtung des Mieters zur Duldung der Modernisierung ergeben.
RA Offermanns, 01.10.2012