Das Amtsgericht München hat entschieden, dass rein optische Beeinträchtigungen durch Kondenswasser, welches zur Verfärbung des Parketts führten, keine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache darstellt und aus diesem Grunde nicht zur Mietminderung berechtigt.
Sachverhalt:
Die Mieter stellten fest, dass im Bereich der Balkontüren sich Feuchtigkeit auf der ersten Parkettreihe sammelte und in das Parkett eindrang. Dies teilten Sie auch Ihrer Vermieterin mit. Etwa vier Monate später stellten sich aufgrund des eindringenden Wassers Verfärbungen des Parketts in dem Bereich unter den Fenstern ein.
Die Mieter minderten daher die Miete um 5 %. Die Vermieterin trug hierzu vor, dass die Kondenswasserbildung insbesondere auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen sei.
Die Mieter riefen deshalb das Amtsgericht München zur Feststellung an, dass ihre Minderungsansprüche gerechtfertigt sind. Die Vermieterin erhob Widerklage auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen rückständigen Mietforderungen, wegen der Mietminderung.
Entscheidung:
Das Amtsgericht München wies die Klage ab und gab der Widerklage auf Zahlung des rückständigen Mietzinses statt. Das Amtsgericht München stellte fest, dass allein eine optische Beeinträchtigung des Parketts gegeben ist. Diese rein optische Beeinträchtigung rechtfertige eine Minderung jedoch nicht, da eine erhebliche Minderung der Gebrauchsfähigkeit gerade nicht vorliege. Allein die Vermutung, dass sich unterhalb des Parketts Schimmel befinde, reiche für eine Minderung nicht aus. Vielmehr müssen hierzu ebenfalls konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
Der Entscheidung ist zuzustimmen.
Der rein optische Makel führt nicht zu einer Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Wohnung. Wann auch optische Mängel zur Minderung berechtigen können, musste in dieser Entscheidung nicht beurteilt werden.
RA Offermanns, 05.10.2012