Mit der genannten Entscheidung räumte der BGH einen weit verbreiteten Irrtum aus.
Soweit in § 554 III BGB zum Schutze des Mieters eine Frist zur Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen vorsieht, soll dies den Mieter die Ausübung seines Sonderkündigungsrechtes sichern, ist jedoch nicht Voraussetzung einer nachgehenden Erhöhung der Miete nach § 559 BGB.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter eine Modernisierung angekündigt, dann jedoch zunächst nicht durchgeführt. Die Maßnahme wurde dann jedoch ohne weitere Ankündigung zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt.
Nach Abschluss der Modernisierung erhöhte der Vermieter die Miete nach § 559 BGB.
Der BGH stellt klar, dass eine fehlende Ankündigung allein die Frist des Wirksamwerdens der Erhöhung ändert, nicht jedoch eine Erhöhung ausscheiden lässt.
Eine Erhöhung kann daher auch erfolgen, sofern eine Ankündigung gänzlich unterblieben ist.
RA Offermanns
24.08.2012