Mängelbeseitigungsbereitschaft ohne wenn und aber!

Häufig rügen Auftraggeber Mängel, aufgrund dessen der Auftragnehmer Mitarbeiter zur Mängelprüfung entsendet, die nicht selten weite Strecken zurücklegen müssen, um sodann vor Ort festzustellen, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern ein Wartungsdefizit oder eine mutwillige Beschädigung.

Regelmäßig stellt sich dann die Frage, wer für die Fahrtkosten und ggf. die Kosten der Reparatur aufkommt.

Um dieses Problem zu lösen, bat der Auftragnehmer vorab schriftlich um Bestätigung, dass Einverständnis damit besteht, dass die Kosten durch den Auftraggeber getragen werden, sollte sich herausstellen, dass ein Mangel nicht vorliegt.

In diesem Fall soll es sich um einen Reparaturauftrag handeln.

Der Auftraggeber reagiert hierauf nicht, worauf auch der Auftragnehmer nicht tätig wurde.

Kurz darauf kam es zu einem erheblichen Mangelfolgeschaden.

Der Auftragnehmer wandte ein, dass den Auftraggeber hieran ein Mitverschulden trifft.

Der BGH verneinte dies.

Ist der Auftragnehmer für einen Mangel verantwortlich, so kann er vor der Untersuchung nicht verlangen, dass der Auftraggeber eine Willenserklärung abgibt, wonach dieser die Kosten für die Untersuchung und weitere Maßnahmen übernimmt, wenn der Auftragnehmer nicht verantwortlich ist.

Der BGH sieht darin eine Einschränkung des Mangelbeseitigungsrechts.

Die Entscheidung ist nicht befriedigend.

Sie lässt offen, unter welchen Voraussetzungen der zu Unrecht auf Mangelbeseitigung in Anspruch genommene Auftragnehmer Schadensersatz verlangen kann.

RA Raber, 05.11.2010

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