Im vergangenen Jahr sind mehr als 1 Millionen Menschen in die Bundesrepublik Deutschland eingewandert.
Unabhängig davon, wie sich die Situation in diesem Jahr entwickelt, stellt bereits der bisher stattgefundene Zuzug eine Aufgabe dar, die beachtlich ist.
Will man vermeiden, dass Parallelgesellschaften entstehen, die sowohl für den Sozialstaat, als auch für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine schwerwiegende Belastung darstellen, so muss alles getan werden, um die Integration der Flüchtlinge zu fördern.
Eine erfolgreiche Integration ist nur denkbar, wenn es gelingt, die Asylsuchenden in den Arbeitsmarkt zu bekommen.
Genau dies verhindert die derzeitige Rechtslage.
Für Asylsuchende besteht während der Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Erstaufnahmeeinrichtung ein Arbeitsverbot.
Die Pflicht zur Wohnsitznahme in einer Erstaufnahmeeinrichtung bestand vor Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes für die Dauer von drei Monaten und wurde auf sechs Monate verlängert (§ 47 AsylG).
Dies bedeutet, dass in den ersten sechs Monaten ein Arbeitsverbot besteht.
Ein weiteres Hemmnis besteht in der Vorrangprüfung und der Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit.
Danach haben Asylsuchende während der ersten 15 Monate ihres Verfahrens nur einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang, sodass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob der Arbeitsplatz nicht vorrangig durch arbeitslose deutsche Arbeitnehmer oder EU-Bürger oder ausländische Arbeitnehmer mit bereits vorhandenen Aufenthaltserlaubnissen besetzt werden muss.
De facto wird damit aus dem sechsmonatigen Arbeitsverbot während des Aufenthaltes in der Erstaufnahmeeinrichtung ein Arbeitsverbot für fünfzehn Monate.
Damit nicht genug.
Innerhalb der ersten 48 Monate muss eine Erlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden, die wiederum die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen muss, nämlich zum Zwecke der Vorrangprüfung und der Prüfung, ob der Asylsuchende auch zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden soll.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass erst nach Ablauf von 48 Monaten der Asylsuchende dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht.
Wer vier Jahre lang davon abgehalten wird, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen, der kommt zwangsläufig auf andere Gedanken, um für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Zumindest wird er in dieser Zeit staatliche Transferleistungen in Anspruch nehmen, sodass seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt nach vier Jahren mit Sicherheit nicht leichter wird.
Neben diesen Hindernissen stellt sich das Mindestlohngesetz als weitere schwerwiegende Schranke dar.
Mit dem gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von derzeit 8,50 € / Stunde entstehen dem Arbeitgeber bei Beschäftigung eines Arbeitnehmer im Rahmen eines 40 –Stunden-Woche Kosten in Höhe von knapp 1.500,00 € brutto zzgl. Arbeitgeberanteil, zusammen ca.
1.800,00 €.
Nur wenige Arbeitgeber sind bereit einen solchen Betrag für Arbeitnehmer zu zahlen, die weder über eine Qualifikation, noch über Deutschkenntnisse verfügen.
Nach frappierender ist die Situation in den Branchen, in denen es einen tariflichen Mindestlohn gibt.
So beträgt beispielsweise der Lohn eines Gehilfen der nach dem BRTV vergütet wird 11,05 € Ost und 11,15 € West.
Mit Arbeitgeberanteil bedeutet dies bei einer 40-Stunden-Woche im Osten ca. 2.350,00 €.
Zu diesen Bedingungen stellt kein Arbeitgeber Personen ein, die ohne Qualifikation und Deutschkenntnisse sind.
Es ist daher zwingend erforderlich die bestehende Rechtslage zu ändern.
So sollte Asylsuchenden, die nicht aus sicheren Herkunftstaaten stammen der Zugang zum Arbeitsmarkt spätestens drei Monate nach ihrer Registrierung uneingeschränkt gestattet werden.
Mit der Aufenthaltsgestattung wird dem Asylsuchenden zugleich eine generelle Arbeitserlaubnis erteilt.
Die Arbeitsmarktprüfung ist sinnlos und sollte entfallen.
Ein Arbeitsplatz, der bislang nicht mit deutschen Arbeitslosen oder EU-Bürgern besetzt werden konnte, wird auch zukünftig nicht besetzt und kann daher freilich Asylsuchenden gegeben werden.
Die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen ist spätestens nach Einführung des Mindestlohngesetzes ohnehin überflüssig geworden.
Um den Asylsuchenden auf dem Arbeitsmarkt angesichts Ihrer Qualifikation auch tatsächlich eine Chance zu geben, ist es unabdingbar, dass das Mindestlohngesetz geändert wird.
Es enthält bereits jetzt Ausnahmeregelungen, beispielsweise für Langzeitarbeitslose.
Eine Ausweitung des Ausnahmekataloges gem. § 22 MiLoG auf Flüchtlinge mit ähnlicher zeitlicher Beschränkung wie bei Langzeitarbeitslosen, also den ersten sechs Monaten der Beschäftigung ist daher unbedingt erforderlich.
RA Raber, 25.01.2016