GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH / Gewerbeauskunft-Zentrale

GWE schuldet Unterlassung nach Urteil LG Düsseldorf Aktenzeichen 38 O 148/10 vom 15.04.2011Am 15.04.2011 verkündete das LG Düsseldorf zur Gewerbeauskunft-Zentrale das Verbot der Nutzung des gegenüber vielen Betroffenen verwendeten Formulars.Neu ist diese Sache nicht.Das Formular der GWE als Derivat des sog. Henghuber-Formulars (ABC-Formular oder auch Täubert-Formular) ist leider vielseitig einsetzbar. Sei es die "Gewerbedatenzentrale" "touristenauskunft.info" "gewerbeerfassung.de", "Handelsregisterzentrale für Industrie, Handel und Gewerbe", oder  das "regionale Ärztebuch", das Grundprinzip ist immer gleich und nutzt die Arglosigkeit der Betroffenen aus.Vielfach wird unter Ausnutzung der Unternehmerstellung des Betroffenen, der bewusst hervorgerufene Anschein, dass ein bloßer Adressabgleich gegenüber einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung erfolgen soll, ein mehrjähriger Vertrag geschlossen. Mehr oder minder versteckt wird über Kosten und Zahlungsweise informiert.Zumindest was das Formular der GWE anbelangt, ist hiermit nun Schluss.Hier zu der DSW: http://www.dsw-schutzverband.de/de/pressemitteilungen/detail.asp?id=58&nb=1

Zum Verkündungstermin am 15.4.2011 hat das Landgericht Düsseldorf jetzt ein Urteil verkündet, mit dem der Klage des DSW vollumfänglich stattgegeben wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Wir begrüßen diese Entscheidung ausdrücklich“, so RA Peter Solf, Mitglied der Geschäftsführung des DSW. „Das Urteil war notwendig, um bei der Vielzahl von Betroffenen endlich Rechtssicherheit zu schaffen. Ein derartiges Beschwerdeaufkommen aus der Wirtschaft zu einem einzigen Formularversender konnten wir seit Jahren nicht mehr beobachten. Hier wird auf massive Weise der Versuch unternommen, Gewerbetreibenden Verträge unterzuschieben und dann auch noch die Zahlung anzumahnen. Außerdem besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem Monatspreis und den tatsächlichen Gesamtkosten. Das Gericht hat ein deutliches und notwendiges Signal gesetzt, damit Gewerbetreibende nicht weiterhin getäuscht und zu überteuerten Zahlungen verleitet werden.“

Leider wirkt dieses Verbot (Unterlassungsanspruch) nur gegenüber der GWE, so dass auch hier zu erwarten ist, dass ein neues Formular zu einer neuen Firma folgen wird.Die Entscheidung ist von großer Bedeutung sowohl für diejenigen, die sich erst gerade eines Schreibens, Rechnung, der GWE ausgesetzt sehen, aber auch für diejenigen, die bereits etwa das erste Jahr gezahlt haben.Für diesen Fall sollte die Möglichkeit der Rückforderung bereits gezahlter Beiträge in Betracht gezogen werden.Wir beraten Sie diesbezüglich gern.RA Offermanns, 02.05.2011

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