Gekündigter Architektenvertrag: Wie erfolgt Abrechnung ?

Die Kündigung beendet den Architektenvertrag zu einem Zeitpunkt, in dem der Architekt regelmäßig eine bestimmte Grundleistung erbringt, jedoch noch nicht abgeschlossen hat.

Die HOAI regelt nicht, wie in diesem Fall zu verfahren ist, denn die HOAI bestimmt als kleinste benannte Berechnungseinheit den vom Hundert -Satz einer Leistungsphase.

Der BGH verlangt, dass der gekündigte Architekt die erbrachten (Teil-) Leistungen und das sich auf der Grundlage der Honorarvereinbarung ermittelte anteilige Honorar darlegt.

Dabei helfen ihm mehrere Tabellen, wie beispielswiese Kniffka oder Simmerdinger.

Zu empfehlen ist der Rückgriff auf die Steinfort-Tabelle.

Zwar beruht diese nicht, wie der BGH ursprünglich annahm, auf dem Durchschnitt der Erfahrungswerte von sachverständigen Praktikern, sondern stellt eine mehr oder weniger willkürliche Aufteilung der preisrechtlichen vom Hundert-Sätze auf alle Grundleistungen, veröffentlicht vom öffentlichen Auftraggeber dar.

Gleichwohl ist die Tabelle durchaus neben anderen Bewertungstabellen dringend zu empfehlen.

Der BGH hat dies durch Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine entsprechende Entscheidung des Kammergerichts erneut bestätigt (BGH-Beschluss vom 24.05.2012 – VII ZR 80/10).

Manfred Raber
Rechtsanwalt

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