Gebäudereinigungsverträge sind regelmäßig Werkverträge

Indizien dafür sind, dass der Vertrag keine zu erbringende Stundenzahl beinhaltet, sondern sich der Preis am Umfang der Reinigungsfläche orientiert.Dies soll auch dann gelten, wenn die Monatsarbeitsstunden festgelegt sind, sodass dem Auftraggeber bei Unterschreitung dieser Monatsarbeitsstunden kein Recht auf Preiskorrektur zusteht.
(OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2012 – 19 U 215/11).

RA Raber, 02.11.2012

Noch keine Kommentare bis jetzt

Einen Kommentar schreiben