Darf einem Arbeitnehmer wegen Alkoholsucht gekündigt werden?

BAG, Urteil vom 20.03.2014 – 2 AZR 565/12
Alkohol am Arbeitsplatz ist gefährlich. Wer trinkt gefährdet nicht nur sich selbst, sondern ebenfalls seine Mitarbeiter/innen und Andere. Wenn es sich dabei nicht lediglich um einen Einzelfall handelt und der Arbeitnehmer aufgrund einer Alkoholsucht häufiger alkoholisiert eine Gefahr im Betrieb darstellt, ist es für den Arbeitgeber wichtig zu wissen ob und unter welchen Voraussetzungen er sich von dem betroffenen Arbeitnehmer im Interesse des Betriebs trennen kann.

Einen solchen Sachverhalt hat das BAG am 20.03.2014 entschieden. Es wies die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zurück. Dieser wurde ordentlich gekündigt, da er häufig alkoholisiert am Arbeitsplatz erschien. Der Kündigung gingen Abmahnungen voraus und der Arbeitnehmer wurde aufgefordert eine Therapie zu machen. Eine solche blieb jedoch erfolglos, da der Arbeitnehmer die Therapie abbrach und später auch nicht zu einer weiteren bereit war. Seine Arbeitsleistung bestand hauptsächlich darin Waren mit Dienstfahrzeugen zu befördern. Dabei verursachte er aufgrund seiner Alkoholisierung einen Unfall. Dem Arbeitgeber war es nicht zuzumuten den Arbeitnehmer auf einem anderen Posten weiterzubeschäftigen, da er keine der geforderten Tätigkeiten unter Alkoholeinfluss sachgerecht ausführen kann.

Der Arbeitgeber darf einen solchen Arbeitnehmer demnach personenbedingt kündigen, wenn er davon ausgehen kann, dass dieser dauerhaft nicht in der Lage ist seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu erbringen. Jedoch muss dem Arbeitnehmer vorher die Möglichkeit einer Therapie gewährt werden. Lehnt er dies ab oder wird nach Abschluss einer Therapie rückfällig, muss davon ausgegangen werden, dass die Alkoholabhängigkeit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird. Eine solche Alkoholabhängigkeit und die damit verbundene mangelnde Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des betrieblichen Interesses. Es besteht daher in den meisten Fällen keine zumutbare Möglichkeit den Arbeitnehmer anderweitig weiterzubeschäftigen.

Studentin der Rechtswissenschaft Elisa Stolberg, 31.07.2014

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