BVerfG: Kein Beweisverwertungsverbot für Liechtensteiner “Steuer-CD”

Höchst umstritten sind die ganzen Umstände zur Person des Heinrich Kieber und den im Rahmen seiner Tätigkeit als Computerfachmann entwendeten Daten. Heiß wurde diskutiert, ob ein Ankauf der Liechtensteiner "Steuer-CD" überhaupt erfolgen dürfe. Die Antwort insbesondere was die Verwendbarkeit der enthaltenen Daten anbelangt, gab am 09.11.2010 das Bundesverfassungsgericht.Der Verfassungsbeschwerde lag folgenden Sachverhalt zu Grunde:Aufgrund der auf dieser CD enthaltenen Daten sah das Amtsgericht den zur Wohnungsdurchsuchung erforderlichen Anfangsverdacht als gegeben an.Gegen die Durchsuchungsanordnung, welche letztlich auf Daten eben dieser CD beruht, die im Wege der Amtshilfe durch den BND "zur Verfügung gestellt" wurde, legte die Betroffene Beschwerde ein. Zur Begründung führte die Betroffene an, dass

die der Durchsuchung zugrundeliegenden Erkenntnisse unverwertbar seien, da die Erhebung der verfahrensgegenständlichen Daten gegen das Völkerrecht und deren Verwendung gegen innerstaatliches Recht verstoße (zitiert nach JURIS).

Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet. Die weitergehende Verfassungsbeschwerde wurde aus folgenden Gründen nicht zur Entscheidung angenommen:

1.
Was Auskunftsansprüche anbelangt (Umfang der Beteiligung des BND), so ist eine hierauf gerichtete Verfassungsbeschwerde schon unzulässig.

2.
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde voraussichtlich ohne Erfolg.

Zur Begründung führt das BVerfG hinsichtlich Beweiserhebungs- und  Beweisverwertungsverboten aus und ordnet das Problem in den Bereich der Fernwirkung ein.


Ob und inwieweit Tatsachen, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, zur Begründung eines Anfangsverdachts einer Durchsuchung herangezogen werden dürfen, betrifft vielmehr die Vorauswirkung von Verwertungsverboten und gehört in den größeren Zusammenhang der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten. Insoweit ist anerkannt, dass Verfahrensfehlern, die ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel zur Folge haben, nicht ohne weiteres Fernwirkung für das gesamte Strafverfahren zukommt. (zitiert nach JURIS).

Im Ergebnis wird festgestellt, dass keine Betroffenheit des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung gegeben ist und ein schwerwiegender, bewusster oder willkürlicher Verfahrensverstoß nicht gegeben ist. Ein Beweisverwertungsverbot, selbst bei verfahrenswidriger Erlangung, war nach Ansicht des BVerfG für diesen Fall nicht ersichtlich.Die Daten konnten daher zur Begründung eines Anfangsverdachts herangezogen werden.RA Offermanns, 01.12.2010

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