Die Rechtsprechung der Obergerichte hat in der Vergangenheit regelmäßig Rechtschutz gegen eine drohende Zuschlagserteilung im Wege der Einstweiligen Verfügung zuerkannt, wenn die Vergabe Willkürverstöße zur Folge gehabt hätte.
Damit war die Messlatte ausgesprochen hoch, eine zuverlässige Einschätzung der Erfolgsaussichten oft nicht möglich.
Erfreulicherweise hat zunächst das OLG Düsseldorf und nunmehr ihm folgend auch das OLG Jena eine klare Linie vorgegeben.
Beide Gerichte bejahen uneingeschränkt den Unterlassungsanspruch des übergangenen Bieters, ohne dass es darauf ankäme, ob Willkürmaßnahmen vorliegen.
Alleine aus dem Ausschreibungsverfahren selbst und dem darin begründeten vorvertraglichen Schuldverhältnis ergibt sich der Anspruch jeden Bieters darauf, dass die Vorgaben der VOB/A beachtet werden.
Beide Entscheidungen haben zur Stärkung des Primärrechtsschutzes der Bieter beigetragen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.2008, Az. 27 W 2/08; OLG Jena, Urteil vom 08.12.2008, Az.: 9 U 431/08).
RA Raber, 04.03.2009