Baurecht: Luft- und Wärmepumpen-lautstarke Behaglichkeit

Die Streitigkeiten häufen sich, in denen sich Bauherren über die Lärmemissionen der Luft- und Wasserwärmepumpe beklagen. Adressaten entsprechender Klagen sind nicht nur Lieferanten von Luft- und Wasserwärmepumpen, sondern insbesondere, die mit dem Einbau beauftragten Handwerksfirmen aber auch Architekten die die Lärmentwicklung solcher Anlagen bei der Konzeption der zu den Nachbarräumen notwendigen Schalldämmungen nicht berücksichtigen.

In einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall war der Eigentümer vom Vertrag zurückgetreten, da er in der fehlenden Schallentkopplung vom Boden und den darin begründeten Lärm einen Mangel der Sache sah.

Damit stellte sich die Frage, welcher Schallschutzstandart überhaupt maßgeblich sein soll.

Der Kläger berief sich auf die DIN 4109, wonach der erhöhte Schallschutzstandart < 30 dB (A) beträgt. Das OLG Düsseldorf gab dem Kläger insoweit recht, als die Anlage auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung den anerkannten Regeln der Technik und damit den üblichen Qualitäts- und Komfortstandarts entsprechen müsse. Allerdings sei nicht die DIN 4109 anwendbar, da diese nicht dem Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Geräusche aus haustechnischen Anlagen im eigenen Wohnbereich diene. Vielmehr sei das geschuldete Schalldämm-Maß unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände zu ermitteln.

Maßgeblich seien dann auch die konkreten Verhältnisse des Bauwerks oder dessen Zweckbestimmungen.

Die Entscheidung ist richtig, da sie den Absprachen der Parteien und den konkreten Verhältnissen gerecht wird.

Sie erschwert es dem Bauherren allerdings eine klare Einschätzung vorzunehmen, ob rechtliche Schritte bei erheblicher Geräuschentwicklung zum Erfolg führen oder nicht. Zu empfehlen ist, dass der Bauherr schriftlich dokumentiert daraufhinweist, wie wichtig ihm die Einhaltung des Schallschutzes nach der DIN 4109 ist und ob deren Einhaltung gewährleistet ist.

OLG Düsseldorf 14.01.2011 (22 U 128/10)
RA Raber 01.02.2012

Noch keine Kommentare bis jetzt

Einen Kommentar schreiben