Gegen vorgenanntes Urteil wurde seitens der Beklagten kein Rechtsmittel eingelegt.
Das Anerkenntnisurteils in Sachen Lehman des Landgerichts Hamburg (Az. 319 O 125/08) wurde zumindest rein rechtlich zutreffend als kein Präzedenzfall eingestuft (so n-tv), da eine inhaltliche Prüfung eines Verstoßes gegen Beraterpflichten nicht erfolgte.
Mit Rechtskraft des Urteils der AG Leipzig ist dieser Präzedenzfall nun geschaffen.
RA Offermanns, 19.02.2009