In den letzten Tagen wurden nach einer Mitteilung des ZDK durch die Kanzlei Pintsch bereits über 300 Abmahnungen des Autohauses Reising Automobile GmbH , jeweils verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie Kostenzusage ausgesprochen.Die Abmahnungen sehen jeweils einen Streitwert von 15.000,- € und eine Vertragsstrafe von 3.000,- € im Falle weiterer Zuwiderhandlungen.
Allein die bislang bekannten Abmahnungen würden Gebühren in Höhe von rund 270.000,- € auslösen. Aufgrund der Vielzahl der Fälle liegt eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 4 UWG nahe. Dennoch besteht die Gefahr zunächst mit einer einstweiligen Verfügung überzogen zu werden. Die Möglichkeit der Schutzschrift ist bei „Internetverstößen“ nur von geringer Erfolgsaussicht.
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch, ohne dass die Kostentragung zugesagt wird, ist daher in den meisten Fällen zu empfehlen. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass die Erklärung nicht als Schuldeingeständnis aufzufassen ist.
Vieles spricht dafür, dass die ausgesprochenen Abmahnungen überwiegend Gebühren produzieren sollen und es weniger um den Schutz des Wettbewerbs oder Verbraucherschutz geht. Es stellt sich zudem die Frage, ob allein aufgrund des Fehlens der USt-ID-Nr. eine erhebliche Beeinflussung des Wettbewerbs besteht.
So eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung festgestellt wird, besteht die Möglichkeit die eigenen Anwaltskosten bei dem „Abmahner“ einzufordern. Sofern Sie betroffen sind, sollte keinesfalls blind die übermittelte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Lassen Sie sich anwaltlich beraten, ob die Abgabe einer Unterlassungserklärung in Ihrem Fall sinnvoll ist und wenn ja, welcher Inhalt aufgenommen werden sollte.
RA Offermanns, 18.01.2010