Seit der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG hat sich im Urlaubsrecht allerhand getan.
Die Rechtsprechung des BAG zur Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist bislang hiervon nicht berührt.
Das BAG hatte am 20.09.2011 erneut über diese Frage zu entscheiden.
Die klagenden Erben des Arbeitnehmers machten Urlaubsabgeltungsansprüche geltend.
Der Erblasser war als Kraftfahrer beschäftigt, erkrankte sodann für mehrere Jahre und verstarb anschließend im laufenden Arbeitsverhältnis.
Zum Zeitpunkt des Todes betrug sein Resturlaubsanspruch 28 Arbeitstage.
Das BAG wies die Klage unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zurück.
Voraussetzung für einen Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist, dass der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.
Verstirbt der Arbeitnehmer, führt nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Untergang des Urlaubsanspruchs, sondern dessen Tod.
Mit dem Tod erlischt dessen höchstpersönliche Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis und auch alle Ansprüche auf Befreiung von dieser Arbeitspflicht.
Aus diesem Grunde kann der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht vor dem Tode des Arbeitnehmers als Recht entstehen, das anschließend auf die Erben des Arbeitnehmers übergeht.
Der untergehende Urlaubsanspruch kann sich nicht in einen Abgeltungsanspruch verwandeln.
Anders ist die Rechtslage dementsprechend, wenn der Tod nach der Beendigung, aber vor Erfüllung des Urlaubsabgeltungsanspruchs eintritt.
In diesem Fall ist der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG als reiner Geldanspruch entstanden und geht auf die Erben über.
Niemand kann angesichts der recht formalistischen Begründung des BAG zum Untergang des Urlaubs voraussagen, wie der EuGH im Falle einer Vorlage entscheiden wird.
Langzeiterkrankten Arbeitnehmern ist beim Abschluss von Vergleichen, Aufhebungsverträgen oder Auflösungsvereinbarungen zu raten, bei bestehenden Urlaubsansprüchen, ebenso wie bei Abfindungsansprüchen eine Regelung zur Entstehung und der Vererblichkeit möglicher Ansprüche in die Vereinbarung aufzunehmen.
RA Raber, 14.02.2012