Das BAG hatte über die Reichweite und Verbindlichkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten zu entscheiden.Der Kläger war zunächst bei der Beklagten beschäftigt. Die Geschäftstätigkeit der Beklagten bezog sich auf Lieferung von Türen und Fenstern an Großhändler. Der Anstellungsvertrag des Klägers sah ein Wettbewerbsverbot nebst Karenzentschädigung vor.Das Wettbewerbsverbot erstreckte sich auf „Konkurrenztätigkeit“.Der Kläger wurde bei einer Firma tätig, die ebenfalls u.a. mit Türen handelt, diese jedoch ausschließlich an Endverbraucher liefert.Der Kläger fordert nun die ihm seiner Meinung nach zustehende Karenzentschädigung, während die Beklagte wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot jegliche Zahlung ablehnt.
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Das LArbG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.12.2008 - 2 Sa378/08 lehnte Ansprüche des Klägers ab und bestätigte die Vorinstanz.Die hiergegen gerichtete Revision zum BAG (10 AZR 288/09) hatte Erfolg.Nach Auffassung des BAG ist nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Das Gesetz regele nicht ausdrücklich den Anspruch auf Karenzentschädigung bei einem teilweise verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot.Sofern das Wettbewerbsverbot in einen verbindlichen und unverbindlichen Teil aufgegliedert werden kann, genügt die Einhaltung des verbindlichen Teils.Die Lieferung an Endverbraucher ist keine Konkurrenztätigkeit zur Lieferung an Großhändler.Der Kläger hat einen Anspruch auf Karenzentschädigung.RA Offermanns, 27.04.2010