AGB-Aufrechnungsverbot gefallen!

Eine davon ist das regelmäßig verwendete Aufrechnungsverbot.

Danach ist die Aufrechnung nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.

Der Verwender solcher allgemeiner Geschäftsbedingungen schützt sich damit weitestgehend vor Gegenansprüchen des Vertragspartners und verschafft sich damit eindeutig eine vorteilhafte Rechtsposition.

Bereits in der Vergangenheit hatten diverse Instanzgerichte über die Wirksamkeit dieser Klausel zu entscheiden, wobei die Entscheidungen durchwegs unterschiedlich ausfielen.

Nunmehr hat der BGH anhand eines Einheits-Architektenvertrages für Gebäude für Klarheit gesorgt.

Der BGH erklärt das Aufrechnungsverbot für unwirksam, da es den Bauherren als Vertragspartner des Architekten entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Durch das Verbot der Aufrechnung wird der Bauherr gezwungen eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustünden.

Hierdurch wird in unzumutbarer Weise in das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung eingegriffen.

Gesetzgeberisch gewollt ist die synnallagmatische Verknüpfung von Werklohnforderung mit der Forderung auf mangelfreie Erfüllung des Vertrages.

Diese synnallagmatische Verknüpfung wird durch das Aufrechnungsverbot schwerwiegend gestört, der Bauherr unangemessen benachteiligt.

Auf der Grundlage der Entscheidung des BGH ist damit zu rechnen, dass die Instanzgerichte nunmehr generell entsprechend mit Aufrechnungsverboten verfahren werden, unabhängig davon, in welchem vertraglichen Kontext sie stehen.

Die Hoffnung, dies möge nicht geschehen, da der BGH die Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbotes nur auf Fertigstellungsmehrkosten oder Mängelbeseitigungskosten des Architektenwerks bezogen hat, ist unbegründet.

Der BGH hat ausdrücklich die Störung des Synnallagmas in den Mittelpunkt gestellt und damit deutlich gemacht, dass seine Rechtsprechung zukünftig für alle gegenseitigen Verträge gilt.

RA Raber, 08.06.2011

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