Verschleierung SV-pflichtiger Beschäftigung wirkungslos

1) Sachverhalt

Drei Personen gründeten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die als Trockenbaufirma auftrat.

Sodann wurden sie durch einen Bauunternehmer mit der Erbringung von Trockenbauleistungen beauftragt.

Bezahlt wurden sie nach festen Sätzen für bestimmte von Ihnen verkleidete Bauteile.

Material und Gerät stellte der Bauunternehmer.

Dabei waren die drei Personen in die Betriebsorganisation des Bauunternehmers eingegliedert und wurden durch dessen Vorarbeiter kontrolliert.

Über eine eigene Betriebsstätte verfügte die GbR nicht, sie hatte auch keine Mitarbeiter.

Auch trat sie auf dem Markt nicht anderweitig auf.

Schließlich wurde der Unternehmer auf Zahlung der SV-Beiträge für die drei Personen in Anspruch genommen.

Dieser wehrte sich dagegen mit der Begründung, er habe lediglich ein Fremdunternehmen beauftragt, es handele sich bei den drei Personen nicht um seine Arbeitnehmer.

2) Entschieden

Das LSG Hessen bestätigte die Beitragspflicht des Unternehmers.

  • Weisungsabhängigkeit
  • Eingliederung in die Betriebsorganisation
  • Kontrolle durch den Vorarbeiter des Unternehmers
  • fehlendes Unternehmerrisiko
  • keine Betriebsstätte und keine Arbeitnehmer
  • keine anderweitigen Auftraggeber oder sonst werbende Tätigkeit auf dem Markt

sind klassische Merkmale für eine unselbstständige Beschäftigung.

3) Kommentiert

Das LSG Hessen ließ sich nicht durch die zur Verschleierung offensichtlich vorgeschaltete GbR in die Irre führen.

Alleine maßgeblich sind die Fakten, nicht das gewählte rechtliche Konstrukt.

Die Entscheidung liegt im Rahmen einer Tendenz der Sozialgerichte, im Zweifel von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen.

Wer dies weiterhin ignoriert, muss mit dem Risiko der Nachverbeitragung rechnen.

Dies ist auch richtig, denn die klare Linie der Sozialgerichte dient letztlich dem Schutz derjenigen Unternehmen, die die vereinbarte vertragliche Leistung mit den eigenen Arbeitnehmern erbringen und dementsprechend die Lohnkosten korrekt einschließlich der SV-Beiträge kalkulieren müssen.

RA Raber, 10.05.2023

(LSG Hessen Urteil vom 26.01.2023 – L 8 BA 51/20)

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