Verfall von Urlaubsansprüchen

Für den gesetzlichen Mindesturlaubs bestimmt das Bundesurlaubsgesetz, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfiel der vom Arbeitnehmer nicht genommene Urlaub mit Ablauf des Urlaubsjahres, sofern kein Übertragungsgrund vorlag, der es erlaubte, noch bis zum 31.03. des Folgejahres den Urlaub in Anspruch zu nehmen.

Der Verfall des Urlaubs trat also unabhängig davon ein, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hatte, den Urlaub zu nehmen.

Der EuGH entschied im Jahre 2018, dass es Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC widerspricht, wenn der Arbeitnehmer nach nationalem Recht seinen Urlaubsanspruch verliert, wenn er es versäumt hat, während des Bezugszeitraums einen Urlaubsantrag zu stellen.

Hieraus wiederum ergibt sich, dass der Urlaub nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret und in völliger Transparenz auf seinen Urlaubsanspruch hingewiesen hat.

Das BAG hat in Umsetzung dieser Entscheidung des EuGH festgestellt, dass der Arbeitgeber die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs hat.

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber rechtzeitig den Arbeitnehmer darüber informieren muss, wie viel Urlaub er noch hat und was passiert, wenn er ihn nicht nimmt.

Es empfiehlt sich daher bereits Mitte des laufenden Urlaubsjahres am besten nach dem 30.06. den Arbeitnehmer gegebenenfalls im Rahmen der Lohnabrechnung auf den aktuellen Stand seiner Urlaubstage hinzuweisen und sollte ein Übertragungsgrund vorgelegen haben, diesen Hinweis noch einmal spätestens zum 31.01. des Folgejahres zu wiederholen, nunmehr mit dem Hinweis, dass spätestens zum 31.03. der Urlaub erlischt.

Unterlässt dies der Arbeitgeber, verfällt der Urlaub nicht.

Auch eine Ausschlussklausel hilft dem Arbeitgeber hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht.

Im schlimmsten Fall laufen dann Urlaubsansprüche soweit nicht verjährt (drei Jahre) auf, weshalb die Hinweispflicht des Arbeitgebers ernst genommen werden sollte.

EuGH 06.11.2018 – C 684/16; BAG 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

RA Raber, 19.11.2019

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