Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stand den Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetzes zu, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endete.

Das BAG begründete dies damit, dass es sich bei dem Urlaubsanspruch um einen höchstpersönlichen Anspruch des Arbeitnehmers handelt, der mit dem Tod des Anspruchsinhabers erlischt.

Nur dann, wenn der Abgeltungsanspruch vor dem Tod des Arbeitnehmers bereits entstanden war, konnte dieser, weil nicht mehr höchstpersönlich, sondern lediglich finanzieller Art auf die Erben übergehen.

Im Jahre 2018 entschied der Europäische Gerichtshof, dass diese Auffassung mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 EG nicht vereinbar ist.

Der einmal erworbene Urlaubsanspruch geht auch durch Tod nicht unter, sondern auf die Erben über.

Das BAG bestätigte dies nunmehr.

Der Freistellungsanspruch geht auf die Erben über und verwandelt sich infolge der durch den Tod bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Vergütungsanspruch, sodass die Erben nunmehr in jedem Fall einen Abgeltungsanspruch für noch nicht genommenen Urlaub des verstorbenen Arbeitnehmers haben.

EuGH 06.11.2018 – C 569/16; C 570/16; BAG 22.01. 2019 - 9 AZR 149/17

RA Raber, 19.11.2019

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