1. Sachverhalt
Ein Krankenhausbetreiber hatte die Überwachung des Krankenhausparkplatzes einem Dienstleister übertragen.
Geregelt ist dort die Dauer des zulässigen Parkens, weshalb im Fahrzeug eine Parkscheibe sichtbar ausgelegt werden muss.
Bei Zuwiderhandlung schuldet der Fahrer des Fahrzeuges ein erhöhtes Parkentgelt, mindestens 30,00 €.
Mehrfach wurde das Fahrzeug einer Halterin festgestellt, welches beschilderungswidrig abgestellt war.
Auf Zahlung klageweise in Anspruch genommen, wandte sie ein, dass sie an den betreffenden Tagen nicht die Fahrerin gewesen sei.
Die Klägerin argumentiert, dass es hierauf nicht ankomme, weil die Beklagte als Halterin hafte.
2. Entschieden
Zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Fahrzeugführer kommt bei Nutzung des Parkplatzes zu den ausgehängten Parkbedingungen ein Mietvertrag zustande.
Verstößt der Fahrzeugführer gegen die Parkbedingungen (AGB) so verwirkt er im Einzelfall die in den AGB geregelte Vertragsstrafe (erhöhtes Parkentgelt).
Dies gilt nach Auffassung des BGH nicht ohne weiteres für den Halter des Fahrzeuges, soweit dieser nicht selbst Fahrer ist.
Die Haftung aus einem Vertrag kann nur denjenigen treffen der auch Vertragspartner geworden ist.
Bei einem konkludenten Vertragsabschluss kommt es daher alleine auf den Fahrzeugführer an.
Denkbar ist eine Halterhaftung nur dann, wenn sich der Halter zum Zeitpunkt des konkludenten Abschlusses des Mietvertrages selbst ebenfalls im Fahrzeug befunden hat.
Vorliegend konnte dies der Senat offenlassen, weil dies nicht der Fall war.
Der Senat verwies die Sache zurück, damit die Vorinstanz Feststellungen dazu treffen kann, wer tatsächlich Fahrer war.
Das bloße Bestreiten des Halters reicht nämlich nicht aus.
3. Kommentiert
Die Entscheidungen des BGH ist richtig.
Vertragspartner des Parkplatzeigentümers ist der Fahrer, nicht der Halter des Fahrzeuges.
Da der Parkplatzeigentümer jedoch regelmäßig keine Möglichkeit hat, die Identität des Fahrers festzustellen, begnügt sich der BGH nicht damit, dass der Halter seine Anwesenheit bestreitet.
Der Halter ist in der Lage, zu ermitteln, wer das Fahrzeug gefahren hat, sodass er entsprechend substantiiert vorzutragen hat.
Dies kann so weit gehen, dass der Halter den Namen des Fahrers benennen muss.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
BGH Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19
RA Raber, 06.04.2020