1) Sachverhalt
Die Klägerin, ein Ingenieurbüro, wird mit der Bauüberwachung beauftragt. Das Ingenieurbüro kalkuliert sein Angebot auf der Grundlage der Angaben der Auftraggeberin, worauf sich die Parteien auf eine Pauschale einigen.
Bei Durchführung stellt sich heraus, dass die den Vertragsschluss zu Grunde liegenden Annahmen hinsichtlich der Kosten unzutreffend sind, die anrechenbaren Kosten also höher sind, als bei Kalkulation der Pauschale angenommen.
Das Ingenieurbüro verlangt eine höhere Vergütung.
2) Entschieden
Das OLG Köln weist die Klage ab. Die Vereinbarung eines Pauschalpreises führt zu dessen Unabänderlichkeit.
Der Auftragnehmer trägt damit das Risiko von Mehr- oder Minderleistungen. Kostenerhöhungen, die sich nach Vertragsabschluss herausstellen oder Nachträge, die bei gleichbleibenden Leistungsziel gestellt werden, haben keine Erhöhung der anrechenbaren Kosten bzw. des Architektenhonorars zur Folge.
3) Kommentiert
Aufgrund der Marktsituation bestehen insbesondere öffentliche und gewerbliche Auftraggeber gegenüber Architekten und Ingenieuren darauf, dass Pauschalhonorarvereinbarungen Zustandekommen.
Auftragnehmer können die Wirtschaftlichkeit eines, einer Pauschalvereinbarung zu Grunde liegenden Angebotes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht wirklich einschätzen. Das Risiko, das sich daraus ergibt, trägt der Auftragnehmer.
Eine Erhöhung der anrechenbaren Kosten gegenüber den bei Auftragserteilung zu Grunde gelegten Annahmen führt nicht zu einer Erhöhung der vereinbarten Honorarpauschale.
Eine solche Erhöhung ist nur dann denkbar, wenn eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vorliegt, was nur in äußerst engen Grenzen denkbar ist, wenn ein unzumutbares Missverhältnis zwischen den Mehrleistungen des Auftragnehmers im Vergleich zu dem Pauschalhonorar vorliegt. Fälle dieser Art sind äußerst selten.
Rechtsanwalt Raber, 17.03.2025