Sachverhalt
Die Parteien vereinbaren im Rahmen eines Verbraucherbauvertrages die Errichtung eines Massivhauses zu einem Pauschalpreis. Im Bauvertrag ist geregelt, dass der Bauunternehmer ein Jahr an den Preis gebunden ist, vorausgesetzt, dass die Bauarbeiten innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss beginnen. Geschieht dies nicht, gilt der „neue Listenpreis“. Da mit den Bauarbeiten nicht innerhalb von drei Monaten begonnen wurde, präsentiert der Unternehmer dem Bauherrn eine beachtliche Preiserhöhung. Der Bauherr widerspricht, fordert den Unternehmer auf, die Bauleistung zu erbringen und kündigt, nachdem nichts geschieht. Sodann erhebt der Bauherr Klage auf Feststellung, dass ihm ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für ein Drittunternehmen zusteht.
Der Bauherr bekommt Recht. Das Gericht sieht die Preisanpassungsklausel als unwirksam an, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Bauherrn darstellt. Dies ist nach Auffassung des Gerichts deshalb der Fall, weil die Kosten ohne Begrenzung einseitig angehoben werden können und damit für den Bauherrn bei Vertragsabschluss nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen können. Dies kann den Bauherrn, schon im Hinblick auf seine Finanzierung an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit bringen.
Die erheblichen Preissteigerungen, insbesondere betreffend Baumaterial, zu denen es infolge der Pandemie und des Ukraine Krieges gekommen ist, haben Generalübernehmer in eine schwierige Lage gebracht. Die Kalkulation des Pauschalpreises war vielfach vor den massiven Preiserhöhungen erfolgt, so dass die Durchführung des Bauvorhabens zu diesen Preisen ohne Verlust nicht mehr möglich war. Im Ergebnis wurden vielfach die Bindefristen hinsichtlich des Festpreises ausgesessen, um anschließend die Fortsetzung des Bauvorhabens von der Zustimmung des Bauherrn zu Preiserhöhungen abhängig zu machen. Vielfach sahen und sehen Bauherren sich genötigt, diesem Anliegen nachzukommen, insbesondere dann, wenn das Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt ist. Neben anderen Entscheidungen, die hierzu ergangen sind, zeigt die vorliegende Entscheidung, dass die Rechtsprechung Vertragsklauseln kritisch sieht, welche das Pauschalpreisversprechen des Unternehmers relativieren sollen. In der Mehrzahl der verwendeten Klauseln bleibt offen, welcher Preis nach Ablauf einer Festpreisbindefrist gelten soll. Damit dürfte regelmäßig für den Bauherrn nicht ersichtlich sein, welche Kosten auf ihn zukommen. Mit der vorliegenden Entscheidung wäre dann von einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers auszugehen und damit die Klausel unwirksam.
RA Raber, 24.06.2024