Kein Mangel wegen Fehlens einer CE-Kennzeichnung

Der Vorwurf einer fehlenden CE-Kennzeichnung gehört mittlerweile zu den Standards unter den Mängelrügen.

 

Interessanterweise neigt fast jeder Sachverständige dazu, im Fehlen der CE-Kennzeichnung einen Mangel der Sache zu erkennen.

 

Auch die Gerichte übernehmen diesbezügliche Feststellungen gerne unreflektiert.

 

Umso erfreulicher ist es, dass das OLG Oldenburg im September 2018 klare Worte hierzu zu Papier gebracht hat.

 

Allein wegen des Fehlens der CE-Kennzeichnung liegt aus Rechtsgründen kein Mangel vor.

 

Die EU-Verordnung, welche die wesentlichen Grundsätze der CE-Kennzeichnung regelt, bezweckt nämlich lediglich die technischen Anforderungen an Bauprodukte europäisch zu harmonisieren und dadurch den Handel mit Bauprodukten im Binnenmarkt zu erleichtern.

 

Zugleich regelt die Verordnung, dass das Recht der Mitgliedsstaaten unberührt bleibt, die Anforderungen selbst festzulegen, die nach ihrer Auffassung notwendig sind, um den Schutz der Gesundheit, der Umwelt und von Arbeitnehmern sicherzustellen.

 

Die EU-Verordnung legt also lediglich einheitliche Prüfstandards fest, nicht die Anforderungen an die Bauprodukte selbst.

 

Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung bekundet der Hersteller also lediglich, dass ein geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde.

 

Damit bietet die CE-Kennzeichnung keinerlei Gewähr dafür, dass das Produkt den nationalen Sicherheitsanforderungen entspricht.

 

Umgekehrt bedeutet dies, dass aus dem Umstand, dass ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung verwendet wurde, kein Anscheinsbeweis dahingehend abzuleiten ist, dass dieses Bauprodukt eine übliche Beschaffenheit im Sinne von § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB aufweist.

 

Genauso wenig führt folglich das Verwenden eines Bauproduktes ohne CE-Kennzeichnung nach dem deutschen Werkvertragsrecht zu der unwiderleglichen Annahme einer mangelhaften Leistung.

 

Der Aussagegehalt der CE-Kennzeichnung erschöpft sich mithin für das deutsche Werkvertragsrecht darin, eine Überprüfungsgrundlage für die in Deutschland bestehenden anerkannten Regeln der Technik zu treffen.

 

Eine Aussage zur Mangelhaftigkeit eines Bauproduktes lässt sich erst dann abgeben, wenn die mit der CE-Kennzeichnung verbundene Leistungserklärung tatsächlich auf die Einhaltung der national bestehenden anerkannten Regeln der Technik überprüft wurde.

 

Fazit:

 

Aus dem Fehlen einer CE-Kennzeichnung ergibt sich rein gar nichts.

 

RA Raber, 18.03.2019

(OLG Oldenburg - Urteil vom 04.09.2018 – 2 U 58/18)

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