1. Sachverhalt
Der Architekt beantragt zur Sicherung seiner Honoraransprüche im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek auf dem Grundstück des Auftraggebers.
Mit dem Bau und damit der Umsetzung der Planung des Architekten hatte der Bauherr noch nicht begonnen.
Außerdem wandte der Auftraggeber ein, dass die Planung mangelhaft sei.
2. Entschieden
Das Landgericht wies den Antrag des Architekten ab.
Die Berufung des Architekten war erfolgreich.
Das Kammergericht entschied, dass es nicht darauf ankommt, ob die Planung bereits eine werterhöhende Auswirkung auf das Grundstück hat, es ist also nicht erforderlich, dass die Architektenleistung bereits in eine so enge Beziehung zum Grundstück getreten ist, dass sich hieraus eine Werterhöhung des Grundstücks ergibt (so OLG Celle 06.02.2020 - 14 U 160/19).
Wendet wie vorliegend der Auftraggeber eine Mangelhaftigkeit der Architektenleistung ein, so kann die Vormerkung die Mangeleinwendungen hinsichtlich der Höhe des vorzumerkenden Anspruchs berücksichtigen.
3. Kommentiert
Die Entscheidung des Kammergerichts ist von großer aktueller Bedeutung, da die Ursachen für die derzeitige Krise des Bausektors dazu führen, dass Bauvorhaben nach Planung zumindest derzeit nicht umgesetzt werden und zugleich Zahlungsschwierigkeiten der Auftraggeber zu Prozessen der vorliegenden Art führen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Entscheidung des Kammergerichts für Planer als Lichtblick.
Ob diese Entscheidung jedoch tatsächlich ein Lichtblick ist, muss sich noch erweisen.
Eine Entscheidung des BGH gibt es hierzu bislang nicht.
RA Raber 15.05.2023