Hinweis auf Wartungsbedürftigkeit erforderlich!

Regelmäßig werden auftraggeberseits Mängel eingewandt, die keine Mängel sind, sondern Folge unterbliebener oder unzureichender Wartung.

Natürlich weist der Auftragnehmer in diesen Fällen eine Mängelhaftung zurück.

Dabei ist Vorsicht geboten. In einem vom OLG München entschiedenen Fall wurden durch die Erwerber Mängel am Tiefgaragenboden betreffend den Oberflächenschutz geltend gemacht.

Das OLG München gab den Erwerbern recht. Wenn ein Bauteil nur dann dauerhaft mangelfrei bleibt, wenn es regelmäßig gewartet wird, so muss sich dies aus der vertraglichen Sollbeschaffenheit ergeben und Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung sein.

Mit anderen Worten, der Auftragnehmer muss auf die Wartungsbedürftigkeit und die Art und Weise der notwendigen Wartung hinweisen und soweit erforderlich einen Wartungsplan vereinbaren.

Natürlich ergibt sich in zahlreichen Einzelfällen die Notwendigkeit der Wartung und auch die Art der Wartung aus der Sache selbst. Sicher sollte man sich jedoch nicht sein und als Auftragnehmer spätestens bei Abnahme auf die Notwendigkeit der Wartung hinweisen.

Rechtsanwalt Raber

(OLG München Beschluss vom 06.11.2024-28 U 4178/23 Bau)

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