„Handwerker–Widerruf“ – Eine große Gefahr für den Unternehmer!

Kein Bauvorhaben ohne Nachträge.

Nachträge ergeben sich als geänderte oder zusätzliche Leistungen oftmals auf Anordnung des Bauherrn auf der Baustelle selbst.

Geschieht dies mündlich auf der Baustelle, hat der Unternehmer ein Problem.

So entschied das OLG Karlsruhe am 14.04.2023 über einen Fall, bei dem der Bauherr insgesamt drei Nachträge mündlich auf der Baustelle erteilte und damit sogenannte Außer-Geschäftsraum-Verträge im Sinne von § 312 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB abgeschlossen wurden.

Diese Verträge lösen ein Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß § 312 g Abs. 1 BGB aus.

Hat der Unternehmer hierüber nicht belehrt, läuft die Widerrufsfrist zwölf Monate und zwei Wochen.

Der Bauherr kann den Unternehmer also in aller Ruhe die Leistung fertigstellen lassen, widerruft anschließend und schuldet weder Vergütung noch Wertersatz (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2023 8 U 17/23).

Ebenso geschah es einem Unternehmer, der dem Bauherrn im Rahmen eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Werkvertrages das komplette Dach neu eingedeckte.

Auch er ging leer aus (OLG München, Beschluss vom 19.04.2021 - 28 U 7274/20 Bau).

Dass Verbraucherschutz auf diese Weise durch Missbrauch konterkariert wird, ist mehr als deutlich.

Der BGH hat nunmehr in einer bestimmten Konstellation dem Unternehmer recht gegeben.

Auf Wunsch des Bauherrn unterbreitete der Unternehmer telefonisch ein Angebot, das der Bauherr am nächsten Tag auf der Baustelle angenommen hat.

Der Unternehmer führte die beauftragten Arbeiten durch, worauf der Bauherr den Vertrag widerrief und Zahlung verweigerte.

Die Klage des Unternehmers auf Zahlung hatte Erfolg.

Voraussetzung des Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist, dass sowohl das Angebot, als auch die Annahme bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien erklärt wird.

Kommt es, wie vorliegend, dazu, dass die Annahmeerklärung zeitlich versetzt zum Angebot erfolgt, besteht das Widerrufsrecht nicht.

Dies würde nämlich dem Sinn der gesetzlichen Regelung widersprechen, der darin besteht, einen Überrumpelungseffekt zu Lasten des Bauherrn auf der Baustelle zu verhindern.

Wenn der Bauherr ausreichend Zeit zum Nachdenken hat, ist er nicht überrumpelt (BGH, Urteil

vom 06.07.2023 - VII ZR 151/22).

Die Unternehmer sind allerdings weiterhin gut beraten, wenn sie es auf solche Zufälle nicht ankommen lassen.

Egal, ob erstmalige Beauftragung oder Nachtrag, der Bauherr erhält ein Angebot in Schrift- oder Textform.

Erst, wenn er das Angebot schriftlich oder in Textform bestätigt hat, geht's los.

Absprachen auf der Baustelle können nur dazu dienen, das Angebot des Unternehmers inhaltlich vorzubereiten.

Wer ganz sichergehen will, bittet den Bauherrn in seine Geschäftsräume und lässt ihn dort den Auftrag unterschreiben.

RA Raber, 07.11.2023

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