Die durch die Bundesregierung und die Landesregierungen getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung einer schnellen Ausbreitung des Corona-Virus führen zwangsläufig zu Beeinträchtigungen.
Nachfolgend wird zu immer wieder gestellten Fragen im Arbeits- und Baurecht zu diesem Thema Stellung genommen.
Die nachfolgende Stellungnahme bezieht sich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt 16.03.2020.
A Arbeitsrecht
I Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer nicht erscheint
1.
Der Arbeitnehmer meldet sich krank.
Legt der Arbeitnehmer eine AU-Bescheinigung eines Arztes vor, so hat er selbstverständlich für die Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Legt er keine AU-Bescheinigung vor, entfällt die Vermutungswirkung für eine Arbeitsunfähigkeit.
Er hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
2.
Das Kind des Arbeitnehmers ist krank.
Legt der Arbeitnehmer eine AU-Bescheinigung des Kindes vor, steht ihm bezahlte Freistellung gemäß § 616 BGB zu.
Haben die Parteien wirksam § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, bestehen keine Ansprüche des Arbeitnehmers.
3.
Der Arbeitnehmer kommt nicht, weil er sein Kind infolge Kita-/Schulschließung betreut.
Weder nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, noch nach § 616 BGB besteht ein Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers.
Kinderbetreuung ist Sache des Arbeitnehmers, nicht des Arbeitgebers.
Lösungen können über Urlaub, Sonderurlaub, Gleitzeitkonten oder Home-Office gefunden werden.
4.
Der Arbeitnehmer befindet sich in Quarantäne.
Gem. § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten, er kann allerdings insoweit einen Erstattungsantrag an die, die Quarantäne verhängende Behörde stellen.
II Arbeitgeber kann Arbeitnehmer nicht beschäftigen
1.
Der Betrieb ist in Quarantäne.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) sollen die Arbeitnehmer einen Entgeltanspruch haben, wenn der Betrieb aufgrund behördlicher Infektionsschutzmaßnahmen vorübergehend geschlossen wird.
Begründet wird dies damit, dass der Arbeitgeber das Betriebsrisiko nach § 615 S. 3 BGB trage.
Dies ist fragwürdig, denn Betriebsschließungen aufgrund Anordnung der Gesundheitsämter anlässlich des Corona-Virus sind nicht im Betrieb begründet, sondern in dem, von der Krankheit ausgehenden allgemeinen Lebensrisiko.
Man kann die Verantwortung daher nicht einseitig auf die Arbeitgeber abwälzen, es handelt sich um eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung.
Es ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber, ebenso wie beim Sozialkassensicherungsgesetz (SoKaSiG) eine kurzfristige gesetzliche Regelung schafft.
2.
Der Betrieb schließt, weil die Arbeitnehmer infolge Krankheit oder Quarantäne fehlen.
Auch dies kann nicht in das Betriebsrisiko des Betriebes fallen.
Es gelten die vorangegangenen Ausführungen.
3.
Es kommt zu Auftragsengpässen durch ausbleibende Zulieferungen.
Der
Arbeitgeber kann Kurzarbeit
anordnen, ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld
(KuG) besteht gem.§ 96 I Nr. 1 SGB III.
B Baurecht
1.
Über den Betrieb wird Quarantäne verhangen.
Die Ausführungsfristen verlängern sich im VOB-Vertrag, da die Quarantäneanordnung einen für den Auftragnehmer unabwendbaren Umstand im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 c VOB/B darstellt.
2.
Der Betrieb ist nicht mehr leistungsfähig, die Mitarbeiter fehlen infolge Krankheit/Quarantäne.
Dies ist grundsätzlich Risiko des Auftragnehmers.
Ob unabwendbare Umstände vorliegen, hängt vom Einzelfall ab, es gibt hierzu noch keine Rechtsprechung.
3.
Der Nachunternehmer fällt infolge Quarantäne/Krankheit aus, die Leistungskette wird gestört.
Es gelten die Ausführungen zu Ziffer 2.
RA Raber, 16.03.2020