Ein-Mann-Nachunternehmer – Ein teures Spiel für den Auftraggeber
Ein Bauunternehmer beschäftigte einen „Ein-Mann-Nachunternehmer“. Während des Zeitraums der Beschäftigung war der Nachunternehmer ausschließlich für den Bauunternehmer tätig, nicht für andere Firmen. Der Nachunternehmer verfügte auch nicht über eine eigene Betriebsstätte und erbrachte ausschließlich seine Arbeitsleistung. Er setzte weder Baumaterial ein, noch sonstiges Kapital. Wann, wie und in welchem Umfang die Arbeitsleistung erbracht wurde, wurde durch den Bauunternehmer im Rahmen von Vorbesprechungen geregelt. Die Deutsche Rentenversicherung gelangte zu dem Ergebnis, dass der Nachunternehmer kein Selbständiger ist, sondern abhängig Beschäftigter des Bauunternehmers. Dementsprechend wurde der Bauunternehmer auf Beitragsnachzahlung in Anspruch genommen. Hiergegen klagte der Bauunternehmer vor dem Sozialgericht, das seine Klage abwies. Gegen das Urteil des Sozialgerichts richtete sich die Berufung des Bauunternehmers.
Das LSG Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies die Klage des Bauunternehmers ab. Auch für das LSG bestand kein Zweifel, dass der
„Nachunternehmer“ weisungsabhängig und eingegliedert in den Betrieb des Bauunternehmers ist. Die Eingliederung ergibt sich aus dem Fehlen eines Unternehmerrisikos, weil dem „Nachunternehmer“ das Material beigestellt wurde. Weiteres wesentliches Indiz war, dass der „Nachunternehmer“ zwar angeblich berechtigt gewesen sei, für andere Unternehmen tätig zu werden, de facto jedoch nicht tätig wurde.
Die Entscheidung bestätigt die klare Tendenz der Rechtsprechung. Maßgeblich sind die Fakten. Irrelevant ist hingegen, was die Parteien (angeblich) vereinbart haben. Natürlich bedeutet das Urteil nicht, dass immer dann von einem SV-pflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist, wenn dem Nachunternehmer Material beigestellt wird. Allerdings war dies vorliegend nicht der entscheidende Punkt, sondern die Weisungsabhängigkeit einerseits und die Eingliederung in den Betrieb des Bauunternehmers andererseits.
Man kann es daher nicht oft genug wiederholen:
Subunternehmer, die ohne eigenen Materialeinsatz für einen Auftraggeber tätig werden, dies ohne eigenen Betrieb, eingegliedert in die Prozesse des Auftraggebers, möglicherweise sogar noch parallel mit Arbeitnehmern des Auftraggebers, sind keine Unternehmer, sondern Arbeitnehmer.
Die Folgen sind beträchtlich, denn die geschuldeten Beiträge werden ausschließlich zu Lasten des Arbeitgebers festgesetzt, und zwar rückwirkend für vier Jahre, bei Vorsatz, und dieser ist regelmäßig anzunehmen, sogar für 30 Jahre.
Dies bedeutet in den meisten Fällen die Insolvenz des Arbeitgebers und damit das Ende seines Betriebes. Wer Zweifel hat, ob im Einzelfall ein Beschäftigungsverhältnis oder eine Selbstständigkeit vorliegt, kann bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren durchführen, das ihm Rechtssicherheit gibt.
RA Raber, 10.10.2024
(LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2024 – L 8 R 335/17)