Corona – Haftung des Arbeitgebers

Corona - Haftung des Arbeitgebers

1. Was schuldet der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gemäß § 618 BGB für Schutzmaßnahmen zu Gunsten seiner Arbeitnehmer zu sorgen.

Was konkret der Arbeitgeber insoweit schuldet, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 16.04.2020 als „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ vorgestellt.

Der Arbeitsschutzstandard enthält auf sechs Seiten praktische Handlungsempfehlungen für Unternehmen zum Schutz ihrer Mitarbeiter vor Infektionen mit dem Virus am Arbeitsplatz.

Danach soll, wie im privaten Umgang auch in Betrieben möglichst ein Mindestabstand von 1,50 m zwischen einzelnen Personen eingehalten werden.

Hierzu sind die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen.

Dort, wo dies nicht möglich ist, ist der Schutz durch möglichst transparente Abtrennungen herzustellen.

Den Arbeitnehmern sind, soweit nötig, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen.

Dort, wo es möglich ist, sollen Arbeiten im Home-Office ausgeführt werden.

Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen sind auf das absolute Minimum zu reduzieren.

Zwar handelt es sich dabei um eine Handlungsempfehlung, jedoch stellt diese exakt jenen Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene dar, die § 4 Nr. 3 ArbSchG zum Standard dessen erklärt, was der Arbeitgeber zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten schuldet.

Damit ergibt sich der Inhalt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers letztlich aus dem Arbeitsschutzstandard des BMAS.

2. Was passiert bei Verstößen des Arbeitgebers hiergegen?

Verstößt der Arbeitgeber gegen die im Arbeitsschutzstandard genannten Maßnahmen und damit letztlich gegen seine Fürsorgepflicht, so haftet er.

Erkrankt oder verstirbt ein Arbeitnehmer am Virus, nachdem er im Betrieb tätig geworden ist, haftet der Arbeitgeber für Heil- und Therapiekosten sowie Kosten zur Sicherung des Heilungserfolges oder zur Milderung unbehebbarer Dauerfolgen, z. B. Kuren, Hilfsgeräte oder Pflegekosten.

Desweiteren haftet er auf Erwerbsausfall sowie für Nachteile für Erwerb und Fortkommen.

Schließlich umfasst die Haftung bei Versterben des Arbeitnehmers die Kosten der Beerdigung und der Unterhalt Hinterbliebener.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen (DGUV) bereits angekündigt haben, für Personenschäden infolge von Infektionen mit dem Virus am Arbeitsplatz jedenfalls im Regelfall nicht einzustehen.

Grund hierfür ist, dass der DGUV die Pandemie als Allgemeingefahr einstuft, nicht als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, ausgenommen jene Gruppen von Arbeitnehmern, die in gefahrgeneigten Betrieben, wie Laboren und Krankenhäusern arbeiten.

3. Beweislage

Zuweilen wird argumentiert, der geschädigte Arbeitnehmer könne ohnehin nicht nachweisen, dass er sich im Betrieb des Arbeitgebers infiziert habe.

Dies ist bereits im Ansatz verfehlt.

Der Arbeitnehmer oder seine Angehörigen haben lediglich einen objektiv ordnungswidrigen Zustand und den entstandenen Schaden darzulegen und zu beweisen.

Gelingt dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen der Nachweis, dass unzureichende Schutzstandards im Betrieb geeignet sind, das Infektionsrisiko zu erhöhen, so wird vermutet, dass sich der Arbeitnehmer im Betrieb angesteckt hat.

Es obliegt sodann dem Arbeitgeber, diese Vermutung im Wege eines Entlastungsbeweises zu widerlegen.

Diesen Entlastungsbeweis wird der Arbeitgeber regelmäßig nicht erfolgreich führen können.

4. Fazit

Jeder Arbeitgeber sollte sich umgehend mit den Arbeitsschutzstandards des BMAS vertraut machen und die dort aufgeführten Vorgaben im eigenen Betrieb umsetzen und diesen Zustand dokumentieren sowie dafür Sorge tragen, dass die Vorgaben auch dauerhaft eingehalten werden.

RA Raber, 03.06.2020

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