Sachverhalt:
Der Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung minderte die Miete um 10 %.
Als Grund gab er an, dass in einer Entfernung von 40 m von der vermieteten Wohnung ein Neubau errichtet wird und er in dem davon ausgehenden Baulärm einen Mietmangel sehe.
Der Vermieter klagte den geminderten Mietzins ein.
Entschieden:
Das Amtsgericht gab der Klage des Vermieters statt, das Landgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf, die Revision des Vermieters war erfolgreich.
Haben die Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart, so führt eine nachträglich erhöhte Geräuschimmission durch Dritte dann nicht zu einem, Mietminderung begründenden Mangel, wenn auch der Vermieter diese Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entscheidungsmöglichkeiten als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss.
Kommentiert:
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen.
Beeinträchtigungen, auf die der Vermieter keinen Einfluss nehmen kann, können bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht ein Minderungsrecht des Mieters begründen.
Anders mag es freilich sein, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben, was allerdings selten der Fall sein dürfte, weil kein Vermieter dauerhafte Ruhe zusichern wird.
Die Entscheidung des BGH verdient auch in rechtspolitischer Hinsicht Zuspruch.
Man kann nicht einerseits angesichts Wohnungsmangels in den Ballungsräumen deren Verdichtung durch Wohnungsneubau fordern und fördern und die sich daraus zwangsläufig ergebenden vorübergehenden Folgen, nämlich Baulärm, zum Anlass nehmen, Mietminderungsansprüche betroffener Mieter zu bejahen.
Was einerseits rechtspolitisch gewollt ist, kann nicht andererseits eine Vertragsverletzung des Vermieters darstellen.
RA Raber, 05.08.2020
BGH, Urteil vom 29.04.2020 – VIII ZR 31/18