Mit dem sogenannten Solarpaket, das am 16.05.2024 in Kraft getreten ist, ist der Betrieb eines Balkonkraftwerkes attraktiver geworden.
1. Ist eine Balkon-Solaranlage effektiv
Mit dem Solarpaket 1 wurde die zulässige Leistungsgrenze des Wechselrichters von 600 Watt auf 800 Watt erhöht.
Bei einem Strompreis von 0,30 €/Kilowattstunde bedeutet dies eine jährliche Stromkosteneinsparung von 240 €.
Legt man einen Preis für die Anschaffung von durchschnittlich 1000 € für eine solche Anlage zu Grunde, so hätte sich die Anlage in etwas mehr als vier Jahren amortisiert.
Der Zeitpunkt bis zur Amortisation verkürzt sich, wenn man den durchschnittlichen Strompreis für Haushalte mit 41,35 Cent/Kilowattstunde zugrunde legt nochmals erheblich.
Wie effektiv die Anlage konkret ist, hängt freilich von den Umgebungsbedingungen ab.
Bei der Überlegung hinsichtlich der Effektivität sollte man allerdings nicht auf die Möglichkeit der Einspeisung abstellen, denn zum einen wird diese von den öffentlichen Netzbetreibern ausgeschlossen, zum anderen ist die erzeugte Strommenge hierzu einfach zu gering.
2. Technische Voraussetzungen
Die Anlage besteht aus regelmäßig zwei Fotovoltaikmodulen, dem Wechselrichter, der den Gleichstrom in Wechselstrom verwandelt, der Verkabelung und dem Strommessgerät.
Rückwärtslaufende Zähler werden vom Netzbetreiber spätestens nach vier Monaten ausgetauscht.
Eine gesetzliche Pflicht, wonach die Einspeisung mittels einer sogenannten „Wieland-Steckdose“ zu erfolgen hat, existiert nicht.
Allerdings gibt es Beweislastregeln, die der Elektrotechnikverband VDE aufgestellt hat.
Sinnvollerweise sollte daher ein Elektriker hinzugezogen werden.
3. Anmeldung
Erforderlich ist nur noch eine vereinfachte Online-Anmeldung beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
Eine Gewerbeanmeldung bedarf es nicht.
4. Zustimmungspflicht Vermieter?
Die Mehrzahl der Interessenten sind Mieter, die sich die Frage stellen, ob sie ohne Zustimmung des Vermieters überhaupt eine solche Anlage installieren dürfen.
Seit dem 04.07.2024 gilt, dass Stecker-Solargeräte in den Katalog der so genannten privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen sind, auf die der Mieter einen Anspruch hat.
Gleichwohl kann der Mieter die Anlage nicht einfach errichten.
Er muss vorher die Zustimmung des Vermieters einholen.
Der Vermieter darf allerdings die Zustimmung nicht verweigern, wenn
- es keinen sachlichen Grund für die Weigerung gibt,
- die Solaranlage auf dem Balkon baurechtlich zulässig ist,
- die Anlage optisch nicht dem Gesamteindruck des Hauses stört,
- die Anlage ohne Eingriff in die Bausubstanz installiert wird und dementsprechend auch leicht zurückgebaut werden kann,
- die Anlage fachkundig installiert wurde, also ohne Risiko der Beeinträchtigung der Mietsache und
- keine erhöhte Brandgefahr oder andere Risiken von der Anlage ausgehen.
5. Was gilt für Wohnungseigentümer?
Führt die Installation dazu, dass der Außeneindruck der Fassade gestört wird, dass es zu Bohrlöchern in Außenwänden kommt oder dass in die ELT-Installation insgesamt eingegriffen wird, so ist das Gemeinschaftseigentum betroffen, so dass es der Zustimmung der Eigentümerversammlung bedarf.
Auch insoweit gilt jedoch ähnliches, wie für den Mieter.
Da die Stecker-Solaranlage zu den privilegierten Baumaßnahmen gehört, hat der einzelne Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft einen Anspruch auf Zustimmung, wenn diese nicht aus den vorgenannten Gründen, versagt werden darf.
Die Kosten der Anschaffung und Installation trägt natürlich der einzelne Wohnungseigentümer.
6. Förderung
Eine bundesweite Förderung von Balkonkraftwerken gibt es derzeit nicht, jedoch werden diese Anlagen unterschiedlich innerhalb Kommunen, Bundesland und Regionalverband gefördert.
In Thüringen gibt es ein entsprechendes Förderprogramm in Jena.
7. Steuern
Für Anlagen, deren Nennleistung bei Einfamilienhäusern 30 Kilowatt (Peak) und bei Mehrfamilienhaus 15 Kilowatt (Peak) pro Wohnung nicht übersteigt ist die Einspeisevergütung sowohl von der Einkommensteuer als auch von der Gewerbesteuer befreit.
Die vorstehenden Grenzen werden von Mini-Solaranlagen, um die es vorliegend geht regelmäßig nicht überschritten.
Was die Umsatzsteuer anbetrifft, so gilt in der Regel das gleiche.
Anderes gilt, wenn der Betreiber des Balkonkraftwerkes den Strom ins öffentliche Netz eingespeist und hierfür Einspeisevergütung erzielt.
Im Regelfall dürfte insoweit zumindest hinsichtlich der Umsatzsteuer jedoch die Kleinunternehmerregelung gelten.
Rechtsanwalt Manfred Raber
02.09.2024