Anspruch auf Gestattung eines Balkonkraftwerks

Immer häufiger sind sie im Straßenbild zu sehen. Selbst Discounter bieten Sie zwischenzeitlich an. Die Rede ist von Stecker-Solargeräten, die bestehend aus meist ein bis zwei Solarmodulen mit Wechselrichter an Balkongeländern angebracht sind. Sicher - seinen Strombedarf wird der jeweilige Nutzer damit nicht decken können, allerdings spart er sich bei einer Spitzenausgangsleistung von max. 600 W den Bezug von Strom aus öffentlichen Netzen und trägt insoweit zum Umweltschutz bei.

Darf der Mieter einer Wohnung oder der Wohnungseigentümer ohne weiteres ein solches Balkonkraftwerk installieren? Steht dem Mieter gegenüber dem Vermieter oder dem Wohnungseigentümer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Anspruch auf Zustimmung/Duldung zu?

Das Amtsgericht Stuttgart hat dies bejaht, wenn die Anlage fachgerecht unter Beachtung von Brandschutz und Standsicherheit installiert ist, die Anlage baurechtlich zulässig ist, optisch nicht stört und leicht rückbaubar ist. In diesen Fällen kann das Ermessen des Vermieters derart eingeschränkt sein, dass er zustimmen muss (AG Stuttgart; Urteil vom 31.03.2021 - 37 C 2283/20).

Ob dies richtig ist, erscheint zweifelhaft. Immerhin findet ein Eingriff in die Substanz des Gebäudes statt, den der Vermieter nicht ohne weiteres dulden muss. Auch muss der Rückbau gesichert sein. Zu beachten ist schließlich die optische und ästhetische Beeinträchtigung des Gebäudes, etwaige Belange des Bauordnungsrechts und des Denkmalschutzes. Darüber hinaus ist bekannt, dass von Solaranlagen störende Lichtreflexionen ausgehen können, wobei die Beschwerden der Nachbarn beim Vermieter eingehen, nicht beim Mieter. Eine Verpflichtung des Vermieters zur Zustimmung dürfte daher von so vielen Faktoren abhängen, dass von einem Anspruch sicherlich nicht die Rede sein kann. Genauso verhält es sich beim Wohnungseigentümer. Die Montage einer PV-Anlage am Balkon ist eine bauliche Veränderung, die nach § 20 Abs. 1 WEG an die Zustimmung der Wohnungseigentümer gebunden ist (AG Konstanz, Urteil vom 18.07.2022 4 C 165/21). Der Wohnungseigentümer hat daher keinen Anspruch auf Zustimmung zum Balkonkraftwerk.

Fazit:

Sowohl Mieter, als auch Wohnungseigentümer sind gut beraten, wenn sie zuvor die Zustimmung des Vermieters bzw. einen entsprechenden Beschluss der WEG einholen, bevor sie den Discounter aufsuchen, um den PV-Bausatz zu kaufen.

RA Raber, 14.07.2023

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