Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Schon kurz nach ihrem Bekanntwerden hat eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu umfangreichen und heftigen Diskussionen in der betrieblichen Praxis geführt, nämlich die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.

Der EuGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass jeder Arbeitnehmer ein Recht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten hat.

Dieses Recht wird durch die Richtlinie 2003/88 EG konkretisiert, welche Mindestvorschriften festlegt.

Die Entscheidung hat zu zahlreichen Nachfragen geführt, was konkret im Einzelfall zu tun ist.

In der betrieblichen Praxis besteht derzeit kein Handlungsbedarf.

Zunächst bedarf es eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems, mit dem die vom Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen wird.

Es obliegt folglich den Mitgliedstaaten ein solches System in nationales Recht zu gießen.

EuGH 14.05.2019 - C 55/18

RA Raber, 19.11.2019

Mit anderen Worten:

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wirkt nicht unmittelbar und zwingend auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse in Deutschland ein, sondern muss erst durch den Gesetzgeber umgesetzt werden.

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