Auftrag erteilt – kein Verzicht auf Mängelansprüche!


OLG München Beschluss vom 13.06.2017 – 28 U 4666/16

BSB Vertrauensanwalt Manfred Raber kommentiert:

Geklagt:

Ein Bauherr beauftragte zwei Unternehmen, eine Wärmepumpenanlage zu errichten.

Das eine war für die Planung und Installation der Wärmepumpe zuständig, das andere für die Bodenplatte mit den Leitungen. Nach einem Wasserschaden zog der Bauherr einen Sachverständigen zu Rate. Dieser stellte fest, dass das eine Unternehmen die Sickereinrichtung unzureichend plante, das andere das Kondensat-Entwässerungsrohr fehlerhaft ausführte. Beides war ursächlich für den Wasserschaden. Deshalb nahm der Bauherr beide Unternehmen als Gesamtschuldner gerichtlich in Anspruch. Um die Funktionsfähigkeit der Anlage wiederherzustellen, beauftragte er eine der beiden Firmen. Diese rechnete die Mangelbeseitigungsmaßnahmen ab. Die Rechnung jedoch beglich der Bauherr nicht, worauf das Unternehmen Widerklage erhob.

Entschieden:

Das Landgericht München gab dem Bauherrn recht und wies die Widerklage im Wesentlichen ab.

Die Berufung des Unternehmens war erfolglos. Der Bauherr hat mit der Beauftragung des Unternehmens nicht auf seine Mängelansprüche verzichtet. Ihm ging es nur darum, dass der Schaden schnellstmöglich beseitigt wird. Keinesfalls wollte er damit zum Ausdruck bringen, dass er das Unternehmen aus seiner Pflicht zur kostenlosen Mangelbeseitigung entlässt.

Kommentiert:

Die Entscheidung des OLG München ist zu begrüßen. Wenn der Schaden schnell beseitigt werden muss, bleibt dem Bauherrn nur, eine Fachfirma einzuschalten. Beauftragt er jedoch Dritte, kann das weitere Risiken nach sich ziehen. Demzufolge liegt es nahe, den für die Mängel verantwortlichen Vertragspartner auch mit deren Beseitigung zu betrauen. Stellt der Bauherr klar, dass er eine etwaige Rechnung nicht bezahlen wird, weil er von Mangelbeseitigung ausgeht, wird das Unternehmen zumeist nicht tätig. Belässt er es bei der Beauftragung ohne solche Klarstellung, riskierte er, dass ihm ein Verzicht auf Mängelrechte unterstellt wird. Das OLG hat dieses Dilemma klar erkannt und zu Recht im Sinne des Verbrauchers entschieden.

Manfred Raber, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Erfurt

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