Verbraucherbauvertrag: Kein Fertigstellungstermin vereinbart, was gilt?

Sachverhalt:

Zwischen den Parteien kam es zum Abschluss eines Vertrages, der die Lieferung und Montage von Bausatzelementen an einen Verbraucher zum Gegenstand hatte. Hinsichtlich der Fertigstellung vereinbarten die Parteien einen Liefertermin von ca. 3-4 Monaten nach der ersten Anzahlung“. Für den Fall der Nichteinhaltung vereinbarten die Parteien eine Vertragsstrafe. Nachdem der Bauherr im März 2019 bereits die erste Anzahlung getätigt hatte und der Bausatz noch im November 2019 immer nicht vollständig montiert war, begehrte der Bauherr Zahlung der Vertragsstrafe.

Entschieden:

Das Oberlandesgericht qualifizierte den Vertrag als Verbraucherbauvertrag, mit der Folge, dass dieser zwingend gem. § 650 k Abs. 3 BGB verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder zur Dauer der Bauausführung enthalten musste. Daran fehlte es, denn die zitierte Vereinbarung war nicht hinreichend bestimmt. Damit stellte sich die Frage, was anstelle dessen nunmehr gilt. An die Stelle der unzureichenden Vereinbarung tritt die gesetzliche Regelung gem. § 271 Abs. 1 BGB. Danach muss der Auftragnehmer mit der geschuldeten Leistung alsbald nach Vertragsschluss beginnen und diese in angemessener Zeit ohne schuldhaftes Verzögern beenden. Das OLG legte den Vertrag dahingehend aus, dass die Frist vier Monate beträgt und mit Lieferung nicht lediglich die Lieferung des Bausatzes, sondern auch dessen Montage gemeint ist. Infolgedessen befand sich der Auftragnehmer nach vorangegangener Mahnung des Bauherrn in Verzug und schuldete Vertragsstrafe und Schadensersatz.

Kommentiert:

In der Mehrzahl der Verbraucherbauverträge ist § 650 k Abs. 3 BGB Genüge getan, meist dergestalt, dass die Dauer der Bauausführung vertraglich geregelt ist. Das Problem liegt dort regelmäßig für den Bauherrn in der exakten Fristberechnung, zum einen hinsichtlich des Beginns unter Beachtung der Obliegenheiten des Bauherrn und zum anderen im Hinblick auf den Ablauf der Frist, vorwiegend unter Beachtung von hindernden Umständen, insbesondere bauzeitintensiven Nachträgen. Die vorliegende Entscheidung spielt allerdings außerhalb von Verbraucherbauverträgen eine große Rolle, denn dort sieht das Gesetz keinen Zwang für eine Regelung der Dauer der Bauausführung oder eines Fertigstellungszeitpunkts vor. Hier obliegt es alleine den Vertragsparteien, eine solche Regelung zu treffen, an der der Auftragnehmer regelmäßig kein Interesse hat. Die Entscheidung zeigt, dass der Auftraggeber auch in diesen Fällen nicht rechtlos ist

RA Raber, 03.11.2025

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.06.2025 - 12 U 110/24

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