Wann liegt ein Verbraucherbauvertrag vor?

1) Verbraucherbauvertrag

Liegt ein Verbraucherbauvertrag vor, so hat dies für den Verbraucher als Bauherrn wesentliche Vorteile.

Zum einen schuldet der Unternehmer eine Baubeschreibung, die vollständig und klar sein muss, zum anderen muss der Bauvertrag verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung enthalten.

Schließlich ist der Verbraucher zum Widerruf berechtigt.

Muss der Verbraucher nach dem Vertrag Abschlagszahlungen leisten, so darf die Schlussrate 10 % nicht unterschreiten.

Des Weiteren hat der Verbraucher Anspruch auf Fertigstellungssicherheit i. H. v. 5 %.

Hinzu kommt, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Bauunterlagen herausgeben muss, zumindest insoweit, als diese dem Nachweis der Baurechtskonformität dienen.

Entscheidend ist weiterhin, dass der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher als Bauherrn keinen Anspruch auf Bauhandwerkersicherung gem. § 650 f BGB hat.

Der Gesetzgeber hat in § 650 i BGB definiert, wann ein Verbraucherbauvertrag vorliegt, nämlich dann, wenn ein neues Gebäude errichtet wird oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einen Bestandsgebäude vorgenommen werden.

2) Problem

Seitdem der Gesetzgeber am 01.01.2018 den Verbraucherbauvertrag eingeführt hat, gab es immer wieder Streit über die Frage, welchen Umfang die bauliche Leistung gegenüber einem Verbraucher haben muss, damit ein Verbraucherbauvertrag vorliegt.

Bei der Beantwortung dieser Frage hielt sich ein Teil der Obergerichte an den strengen Wortlaut des § 650 i BGB, andere wiederum dehnten den  Anwendungsbereich im Interesse des Verbraucherschutzes dahingehend aus, dass bereits Teilleistungen, also Bauleistungen einzelner Gewerke dazu führen, dass ein Verbraucherbauvertrag vorliegt.

3) Entschieden

Der BGH hat nunmehr die Rechtsfrage entschieden und damit Rechtsklarheit geschaffen.

Im entschiedenen Fall hatte der Auftragnehmer Innenputz- und Außenputzarbeiten zu erbringen.

Nachdem es Streit über die Zahlung gab, begehrte er Bauhandwerkersicherheit.

Der Bauherr wies dies mit der Begründung zurück, es liege ein Verbraucherbauvertrag vor.

Der BGH gab dem Unternehmer recht.

Ein Verbraucherbauvertrag ist ein Vertrag der die Errichtung eines neuen Gebäudes zum Gegenstand hat oder den erheblichen Umbau eines Bestandsgebäudes.

Daraus ergibt sich, dass die Erbringung eines einzelnen Gewerks kein Verbraucherbauvertrag sein kann.

Die Entscheidung mag aus Sicht der Verbraucher unbefriedigend sein.

Sie schafft allerdings Rechtsklarheit, was letztlich im Interesse der Verbraucher einerseits und der Bauleistenden andererseits ist.

Letztlich entspricht es auch nicht der verfassungsrechtlichen Aufgabenstellung im Rahmen einer Gewaltenteilung, dass die Rechtsprechung klare gesetzliche Regelungen vorliegend im Sinne des Verbraucherschutzes überdehnt.

Legitimiert für den Inhalt und die Änderung gesetzlicher Regelungen ist der Gesetzgeber, niemand sonst.

RA Raber, 10.05.2023

(BGH-Urteil vom 16.03.2023 – VII ZR 94/22)

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