Arbeitsrecht: CGZP – Urteil und SV-Beiträge

Mit Beschluss vom 07.12.2009 stellte das Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg fest, dass die CGZP nicht tariffähig sei. Das Bundesarbeitsgericht wies mit Beschluss vom 14.12.2010 die gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerden zurück.

Hiervon betroffene Leiharbeitnehmer machen nunmehr Restvergütungsansprüche zwischen der gezahlten Vergütung und der in Betrieben an vergleichbare Arbeitnehmer gezahlten Vergütung (Equal-Pay) geltend.

Sie stützen sich darauf, dass das BAG rückwirkend festgestellt habe, dass der CGZP die Tariffähigkeit fehle und daher die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam seien.

Mit diesen Ansprüchen beschäftigt sich derzeit die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit von vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen.

Hiervon unbeantwortet bleibt die Frage, ob auch SV-Nachzahlungsansprüche bestehen.Diese Frage könnte von weit größerer Bedeutung sein, da nur ein geringer Teil der Arbeitnehmer Lohnzahlungsansprüche für die Vergangenheit geltend machen, während die Sozialversicherungsträger längst aktiv geworden sind.

Große Beachtung hat in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg, 51. Kammer vom 18.11.2011 gefunden. In dem vom Sozialgericht Hamburg entschiedenen Fall wurde das Personaldienstleistungsunternehmen auf Nachzahlung von SV-Beiträgen im Umfang von ca. 220.000,00 € für den Zeitraum 01.12.2005 bis 31.12.2009 in Anspruch genommen.

Der gegen diesen Bescheid gerichtete Widerspruch hatte keine aufschiebende Wirkung.

Auf Antrag des Unternehmens ordnete das Sozialgericht Hamburg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gem. § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG an.

Das Gericht hatte also nicht in der Sache selbst zu entscheiden, sondern lediglich über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Das Sozialgericht ist der Auffassung, dass das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vom Personaldienstleister angegriffenen Beitragsbescheids bestehen.
Die ernstlichen Zweifel bejaht das Gericht im Rahmen seiner summarischen Prüfung.

Das Gericht führt aus, dass den Arbeitnehmern höhere Entgelte aus dem Equal-Pay-Anspruch nur dann zustehen, wenn die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, auch für die Vergangenheit unwirksam waren. Dies verneint die Kammer.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 04.12.2010 nur festgestellt, dass die CGZP gegenwartsbezogen nicht tariffähig ist.
Aus diesem Gegenwartsbezug der Entscheidung des BAG ergibt sich, dass eine vergangenheitsbezogene Feststellung nicht streitgegenständlich war und auch nicht erfolgt ist.

Mit der Entscheidung des BAG steht lediglich fest, dass ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LAG Berlin-Brandenburg am 07.10.2009 Tarifunfähigkeit besteht, nicht also für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum.

Obgleich die Entscheidung hohe Beachtung genießt, darf nicht vergessen werden, dass es sich um eine summarische erstinstanzliche Entscheidung handelt.

Das letzte Wort ist noch lange nicht gesprochen.

RA Raber, 27.12.2011

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