Unfallschaden am Privatfahrzeug

Nutzt der Arbeitnehmer sein Privatfahrzeug für dienstliche Zwecke, so haftet der Arbeitgeber grundsätzlich im Falle eines Unfalls für die dem Arbeitnehmer entstehenden Reparaturkosten.

Das BAG hat zuletzt in einer Entscheidung am 22.06.2011 seine diesbezügliche Rechtsprechung bestätigt.

Der Arbeitnehmer, ein Oberarzt in einem Krankhaus, hatte regelmäßig Rufbereitschaft zu leisten.

Hierzu fuhr er von seinem Wohnort aus zum Einsatz und nutzte dabei sein Privatfahrzeug.

Anlässlich einer Bereitschaftsfahrt verunglückte er.

Er verlangte die ihm entstandenen Reparaturkosten in Höhe von ca. 6.700,00 € vom Arbeitgeber ersetzt.

Nach der Rechtsprechung des BAG steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auch unabhängig vom Verschulden des Arbeitgebers zu, wenn der Schaden nicht den Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer für eine eventuelle Risikoerhöhung keine besondere Vergütung erhält.

Setzt der Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug im Zusammenhang mit der Ausführung seiner Arbeitstätigkeit ein, ist die Fahrt immer dann dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eignes Fahrzeug einsetzen und damit des Unfallgefahr tragen müsste oder wenn er den Arbeitnehmer ausdrücklich auffordert, das eigene Fahrzeug zu nutzen.

Hieraus ergibt sich, dass der Weg zur Arbeitsstelle selbst nicht darunter fällt, denn es steht dem Arbeitnehmer frei, ob und welches Fortbewegungsmittel er verwendet, um zur Arbeitsstelle zu gelangen.

Muss der Arbeitnehmer hingegen beispielsweise im Rahmen einer Rufbereitschaft den schnellsten Weg zur Arbeitsstelle nehmen, so fällt das Risiko wiederum in den Betätigungsbereich des Arbeitgebers.

Besteht somit ein Anspruch dem Grunde nach, so bedeutet dies nicht, dass der Arbeitgeber in jedem Fall haftet.

So kann der Anspruch des Arbeitnehmers beispielsweise gemindert sein, wenn ihn ein erhebliches Verschulden an dem Unfall trifft.

Im Prozess über den Entschädigungsanspruch obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, die eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen.

Den vollen Schaden bekommt der Arbeitnehmer nur ersetzt, wenn es ihm gelingt nachzuweisen, dass er den Unfall allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat.

RA Raber, 01.11.2011

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