ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT

Recht des öffentlichen Dienstes, insbesondere Beamtenrecht

Wer als Beamter aufgrund seiner Eignung eine höherwertige Funktion anstrebt,sieht sich aufgrund der Zahl offener Stellen einerseits und der Anzahl der Mitbewerber andererseits nicht selten einer Situation ausgesetzt, in der die Beförderungsentscheidung des Dienstherrn zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird.

Wie ein solcher Rechtstreit ausgeht,hängt vom Inhalt der Personalakte ab.

Im Verfahren des Konkurrentrechtschutzes wird die Rechtmäßigkeit der Beurteilung, sei es Eignungs-,Leistungs oder Befähigungsbeurteilung, sei es Regel-, oder Bedarfsbeurteilung incidenter geprüft.

Über die Erfolgsaussichten der gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn gibt daher nicht das Auswahl-, oder Vorstellungsgespräch den Ausschlag, wenn es um Ihre Chancen im Rahmen einer Verpflichtungs-, oder Bescheidungsklage und vor allem im Verfahren auf Gewährung effektiven Rechtschutzes im Rahmen einer Sicherungsanordnung geht.

Versetzungen, Abordnungen und Umsetzungen können Chancen bringen. Oft genug ist jedoch das Gegenteil der Fall. Da Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, entscheidet auch hier nicht erst die Anhörung, sondern die frühzeitige Feststellung von Ermessensfehlern über den Ausgang des Verfahrens auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung.

Auch im öffentlichen Dienstrecht gilt der Grundsatz, daß die Karten, mit denen das Spiel entschieden wird, nicht erst vor Gericht gemischt und verteilt werden.

Dies gilt freilich auch für Nebentätigkeiten, die Entlassung von Beamten auf Probe und Widerruf, der Versetzung in den Ruhestand, die Schadensersatzhaftung und die Rückforderung von Besoldungsleistungen.

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